Gesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 2418 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 17.08.2005, Seite 2418
- Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- vom 06.08.2005
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Karlsruhe, 21.10.2008 - 8 K 2636/06
Keine Genehmigung für die Anbringung von Zusatzschildern auf Hinweisschildern an …
§ 33 Abs. 3 StVO wurde durch die 14. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 06.08.2005 (BGBl I S. 2418) in § 33 StVO aufgenommen.In der amtlichen Begründung in BR-Drucks. 469/05 heißt es: "Durch die Neuregelung können bei den Regelungsadressaten (Konzessionäre von Autobahnnebenbetrieben und Betreibern von Autohöfen) zusätzliche Kosten entstehen, sofern sie von der neuen Werbemöglichkeit Gebrauch machen." Der Wortlaut des § 33 Abs. 3 StVO spricht dagegen eindeutig gegen die Anspruchsqualität dieser Vorschrift.
Dies bringt auch die amtliche Begründung der Neuregelung des § 33 Abs. 3 StVO in BR-Drucks. 469/05 zum Ausdruck, wonach § 33 Abs. 3 StVO "eine bessere Information von Verkehrsteilnehmern (ermöglichen soll), die den Service von Autobahnnebenbetreiben sowie Autohöfen (...) in Anspruch nehmen." "Überflüssige Verkehrsvorgänge", die "zu unerwünschtem Durchgangsverkehr auf bewirtschafteten Rastanlagen führen", der die Verkehrssicherheit auf der Rastanlage beeinträchtigen kann, sollen durch die Regelung vermieden werden.
- VG Augsburg, 21.10.2014 - Au 3 K 14.886
Werbeanlage; Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht
Demgegenüber ermöglicht § 33 Abs. 3 StVO Hinweise auf das am Ort der Leistung vorgehaltene Angebot auf Autobahnnebenbetrieben und Autohöfen, um dort verkehrsgefährdenden Durchgangsverkehr zu vermeiden (vgl. BR-Drs. 469/05 S. 2 und 9;… König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 33 StVO Rn. 11).