Gesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 2967 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 18.10.2005, Seite 2967
- Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
- vom 13.10.2005
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 15.06.2005 BT Regierung strebt Stiftungsumbenennung für Contergankinder an
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz …
§ 21 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes wurde nachfolgend durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I 2967; neu gefasst durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 - BGBl. I 1537, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263) aus systematischen Gründen zu § 18 Abs. 1 ContStifG (BT-Drucks. 15/5654 S. 13).Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen sei es daher erforderlich, klarzustellen, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz auch bei der Bemessung des Unterhalts als echte Zusatzleistungen erhalten bleiben (BT-Drucks. 15/5654 S. 13).
- BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14
Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente; …
Durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG - vom 13. Oktober 2005, BGBl I S. 2967) wurde u.a. die Stiftung umbenannt in "Conterganstiftung für behinderte Menschen" und der Stiftungszweck auf die Leistungserbringung und Hilfe an diesen Personenkreis beschränkt.Dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG - vom 13. Oktober 2005 - BGBl I S. 2967) lässt sich ein solcher Anspruch nicht entnehmen (1.); er folgt insbesondere auch nicht aus dem Zweck der Stiftung, den durch Contergan Geschädigten eine Unterstützung und Hilfe zu gewähren (2.).
Den Materialien zu dem Conterganstiftungsgesetz (BTDrucks 15/5654 ; 15/5851 ) lassen sich keine Hinweise auf eine qualitativ oder quantitativ erheblich veränderte Bedarfslage der durch Contergan Geschädigten entnehmen, die den Gesetzgeber hätten veranlassen müssen, substantielle Leistungsverbesserungen zu erwägen.
- FG Baden-Württemberg, 09.11.2016 - 12 K 2756/16
Kindergeld: Qualifizierung der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz - …
Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine echte Zusatzleistung, die bei den Betroffenen ankommen und zum Ausgleich der Aufwendungen für Ursprungs-, Spät- und Folgeschäden dienen soll und daher bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen (BT-Drs. 16/8743, 4 f.; BT-Drs. 15/5654, 13).Nach der Gesetzesbegründung ist die Conterganrente als Leistung iSd § 1610a BGB anzusehen und § 1610a BGB enthält die Vermutung, dass die Person, die diese Leistungen bezieht, mindestens in deren Höhe einen entsprechenden, durch ihren Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf hat (BT-Drs. 15/5654, 13).
- LG Arnsberg, 27.08.2015 - 5 T 193/15
Festsetzung einer Vergütung eines Betreuers hinsichtlich Betreuung eines …
Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz "als echte Zusatzleistungen" erhalten bleiben (Bundestagsdrucksache 15/5654 ). - VG Gießen, 07.06.2017 - 5 K 5635/15
Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Ziel dieser Vorschrift war damit, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstifungsgesetz 'als echte Zusatzleistungen' erhalten bleiben ( vgl. BT-Drs. 15/5654; LG Arnsberg…, Beschluss vom 27. August 2015 - I-5 T 193/15 -, Rn. 13 - juris). - VG Karlsruhe, 18.02.2015 - 5 K 2012/13
Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen, welches aus Fördermitteln der …
Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Leistungen nach dem ContStifG vor Anrechnung auf Vermögensbestimmungen notwendig ist (vgl. BT-Drucksache 15/5654 S. 13).