Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2967   

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BGBl. I 2005 S. 2967 (https://dejure.org/2005,56425)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 18.10.2005, Seite 2967
  • Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
  • vom 13.10.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 15.06.2005   BT   Regierung strebt Stiftungsumbenennung für Contergankinder an
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    § 21 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes wurde nachfolgend durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I 2967; neu gefasst durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 - BGBl. I 1537, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263) aus systematischen Gründen zu § 18 Abs. 1 ContStifG (BT-Drucks. 15/5654 S. 13).

    Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen sei es daher erforderlich, klarzustellen, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz auch bei der Bemessung des Unterhalts als echte Zusatzleistungen erhalten bleiben (BT-Drucks. 15/5654 S. 13).

  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente;

    Durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG - vom 13. Oktober 2005, BGBl I S. 2967) wurde u.a. die Stiftung umbenannt in "Conterganstiftung für behinderte Menschen" und der Stiftungszweck auf die Leistungserbringung und Hilfe an diesen Personenkreis beschränkt.

    Dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG - vom 13. Oktober 2005 - BGBl I S. 2967) lässt sich ein solcher Anspruch nicht entnehmen (1.); er folgt insbesondere auch nicht aus dem Zweck der Stiftung, den durch Contergan Geschädigten eine Unterstützung und Hilfe zu gewähren (2.).

    Den Materialien zu dem Conterganstiftungsgesetz (BTDrucks 15/5654 ; 15/5851 ) lassen sich keine Hinweise auf eine qualitativ oder quantitativ erheblich veränderte Bedarfslage der durch Contergan Geschädigten entnehmen, die den Gesetzgeber hätten veranlassen müssen, substantielle Leistungsverbesserungen zu erwägen.

  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2016 - 12 K 2756/16

    Kindergeld: Qualifizierung der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz -

    Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine echte Zusatzleistung, die bei den Betroffenen ankommen und zum Ausgleich der Aufwendungen für Ursprungs-, Spät- und Folgeschäden dienen soll und daher bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen (BT-Drs. 16/8743, 4 f.; BT-Drs. 15/5654, 13).

    Nach der Gesetzesbegründung ist die Conterganrente als Leistung iSd § 1610a BGB anzusehen und § 1610a BGB enthält die Vermutung, dass die Person, die diese Leistungen bezieht, mindestens in deren Höhe einen entsprechenden, durch ihren Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf hat (BT-Drs. 15/5654, 13).

  • LG Arnsberg, 27.08.2015 - 5 T 193/15

    Festsetzung einer Vergütung eines Betreuers hinsichtlich Betreuung eines

    Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz "als echte Zusatzleistungen" erhalten bleiben (Bundestagsdrucksache 15/5654 ).
  • VG Gießen, 07.06.2017 - 5 K 5635/15

    Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

    Ziel dieser Vorschrift war damit, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstifungsgesetz 'als echte Zusatzleistungen' erhalten bleiben ( vgl. BT-Drs. 15/5654; LG Arnsberg, Beschluss vom 27. August 2015 - I-5 T 193/15 -, Rn. 13 - juris).
  • VG Karlsruhe, 18.02.2015 - 5 K 2012/13

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen, welches aus Fördermitteln der

    Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Leistungen nach dem ContStifG vor Anrechnung auf Vermögensbestimmungen notwendig ist (vgl. BT-Drucksache 15/5654 S. 13).
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