Gesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 3157 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 18.11.2005, Seite 3157
- Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV)
- vom 09.11.2005
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 14.04.2015 - 2 B 16.14
Soldatin auf Zeit; Übergangsgebührnisse; Kürzung; Teilzeitbeschäftigung; "statt …
Von diesem Erfordernis einer vierjährigen Dienstzeit vor der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung macht § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - STzV - vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) eine Ausnahme für den Fall, dass "anstelle der Elternzeit" eine Teilzeitbeschäftigung beantragt wird. - VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 - 4 S 1783/12
Teilzeitbeschäftigung "statt" oder "anstelle" einer Elternzeit bei einem Soldaten
Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG besteht, kann nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - STzV - vom 09.11.2005 (BGBl. I S. 3157) schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt werden. - BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 40.12 Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Bundesminister der Verteidigung die Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV) vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) erlassen.