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   BGBl. I 2005 S. 3493   

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BGBl. I 2005 S. 3493 (https://dejure.org/2005,40127)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 23.12.2005, Seite 3493
  • Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung
  • vom 16.12.2005

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung (G-SIG: 16021032)

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - freie Verpflegung bei

    Der Wert der Verpflegung sei mithin gemäß § 1 der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung - Sachbezugsverordnung - vom 19. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl I 3493) festzusetzen.

    Auch der Ansatz des LSG, das auf § 2b Alg II-V iVm der Sachbezugsverordnung (SachbezV) vom 19. Dezember 1994 (BGBl I 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl I 3493) als Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen abgestellt hat, ist nicht tragfähig.

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    So betrug im Jahr 2006 der Wert für freie Verpflegung bundeseinheitlich monatlich 202, 70 Euro (vgl BGBl I 2005, 3493).
  • LSG Bayern, 19.06.2007 - L 11 AS 4/07

    Anrechnung einer aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes erhaltene

    Nach der "Sachbezugsverordnung" ist der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung mit 202, 70 EUR monatlich festzusetzen (§ 1 Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung - Sachbezugsverordnung -SachbezV- vom 19.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.12.2005 - BGBl I S 3493).
  • SG Schleswig, 24.05.2006 - S 5 AS 985/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    Allerdings sieht § 1 Abs. 1 Sachbezugsverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) für freie Verpflegung einen Wert von monatlich insgesamt 202, 70 Euro vor.
  • VG Sigmaringen, 15.07.2008 - 3 K 726/06

    Soldaten; Gewährung eines reduzierten Trennungsgeldes

    Dies folgt daraus, dass im Falle der Gemeinschaftsverpflegung lediglich der in der Sachbezugsverordnung (BGBl. 2005 I S. 3493) festgelegte Sachbezugswert für ein Frühstück von 1, 48 EUR bzw. von 2, 64 EUR für ein Mittag- oder Abendessen als Verpflegungsgeld von allen Teilnehmern der Gemeinschaftsverpflegung, denen diese nicht unentgeltlich bereitgestellt wird, erhoben wird (vgl. den Erlass des BMVg vom 22.12.2005 - WV I 4 -48-01-01).
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