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   BGBl. I 2005 S. 3686   

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BGBl. I 2005 S. 3686 (https://dejure.org/2005,42125)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 30.12.2005, Seite 3686
  • Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
  • vom 22.12.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze (G-SIG: 16019021)

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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Träger des Ausgleichs von Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (AU) und in Mutterschaftsfällen sind grundsätzlich die Krankenkassen (KKn) mit Ausnahme der landwirtschaftlichen KK (§ 1 Abs. 1 AAG idF durch Art. 1 Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3686; zur bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage vgl § 10 Abs. 1 Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall - Lohnfortzahlungsgesetz ) .

    § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur GKV gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d S 1 SGB IV) sind (vgl BSG SozR 3-2400 § 28p Nr. 1 S 6 f; BSGE 95, 119 = SozR 4-7860 § 10 Nr. 2, RdNr 3, beide noch zu § 17 LFZG; vgl auch Gesetzesentwurf der BReg eines AAG und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 14) .

    Der Gesetzgeber setzte den Regelungsauftrag mit dem AAG um (vgl Gesetzesentwurf der BReg eines AAG und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 1 und 9; vgl zum Ganzen BSG SozR 4-7862 § 9 Nr. 3 RdNr 15) .

    Deshalb werden gesonderte Umlageverfahren "U1" (Ausgleich der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung) sowie "U2" (Ausgleich der Aufwendungen für die Mutterschaftsleistungen) durchgeführt (vgl Gesetzesentwurf der BReg eines AAG und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 13 zu § 7) .

    aa) § 7 AAG regelt in seiner ursprünglichen Fassung (durch Art. 1 AAG und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3686, nach Art. 4 S 1 des Gesetzes mWv 1.10.2005 in Kraft getreten, vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 9 RdNr 15) nebst nachfolgender Änderung (§ 7 AAG idF durch Art. 10 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926 mWv 1.1.2007) im Kontext der Ansprüche auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 AAG (U1- und U2-Verfahren) deren Finanzierung durch Umlagen.

    cc) Die Regelungsabsicht folgt aus der Gesetzesbegründung (vgl Entwurf der BReg eines AAG und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks 16/39 S 13 zu § 7 Abs. 2) .

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R

    Krankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für

    Die KKn dürfen aber durch Satzungsregelung (vgl § 9 Abs. 2 Nr. 5 AAG) die Durchführung der Verfahren über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen sowohl bei AU (§ 1 Abs. 1 AAG, U1-Verfahren) als auch in Mutterschaftsfällen (§ 1 Abs. 2 AAG, U2-Verfahren) auf eine andere KK oder einen KKn-Landes- oder Bundesverband übertragen (vgl § 8 Abs. 2 S 1 AAG, bereits mWv 1.10.2005 gemäß Art. 4 S 1 Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.2005 <BGBl I 3686>; vgl zum Ganzen BSG SozR 4-7862 § 9 Nr. 3 RdNr 11) .
  • BGH, 11.06.2015 - IX ZB 76/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei

    An dem letztgenannten Erfordernis hält der Senat im Hinblick auf die Neufassung von § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberforderungen vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I, 3686) nicht mehr fest.
  • LSG Bayern, 23.04.2013 - L 20 R 819/09

    Verrechnung offener Beitragsansprüche gegen laufende Geldleistungen -

    Mit dieser durch das Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen mit Wirkung zum 01.01.2006 vorgenommenen Ergänzung des § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV wurde dabei nach der gesetzgeberischen Begründung (BT-Drucks. 16/39 S 15) lediglich klargestellt, dass eine bis dahin von den Gerichten geforderte, nach einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgeschlüsselte Aufstellung der Forderungen in dem bisherigen Melde- und Beitragsnachweisverfahren nicht darstellbar und für das Insolvenzverfahren auch nicht notwendig ist.
  • SG Ulm, 28.03.2006 - S 1 A 180/06

    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Genehmigung - Satzung - Ermäßigung -

    In Umsetzung dieser Entscheidung wurde am 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz, AAG) und zur Änderung weiterer Gesetze verabschiedet.

    Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das AAG selbst weitere Einzelheiten, somit auch keine Untergrenze nennt, auch den zu diesem Gesetz vorliegenden Materialien (BT-Drucks. 16/39 und 16/243) ist dazu nichts zu entnehmen.

    Dass durch die Neuregelungen im Rahmen der Erstattungssysteme für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (und für Mutterschaftsgeld) die davon betroffenen Unternehmen in unterschiedlichem Maße kostenseitig sowohl entlastet als auch belastet werden, ist schließlich gewollt (vgl. BT-Drucks. 16/243 vom 14.12.2005).

  • LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 101/14

    Eine Rundfunkanstalt, welche "freie Mitarbeiter" als Beschäftigte im Sinne von §

    Hierzu gehören auch die §§ 28a bis 28r SGB IV (BT-Drs. 16/39, S. 14).
  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 124/13

    Vorlage an den EuGH im Betäubungsmittelstrafrecht (Lieferung von

    Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Grundstoffen setzt nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 1 Nr. 1 GÜG (BGBl. I 2008 S. 306 ff.), § 29 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 2 Nr. 1 GÜG aF (BGBl. I 2005 S. 3686, 3689 f.) voraus, dass es sich bei den Ephedrin-Tabletten um Grundstoffe handelt.
  • BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 11.05

    Voraussetzung für die Einstufung als leitender Angestellter im

    Denn die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein ist eine der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit (§ 1 Abs. 1 MBG SH i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 78 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477, zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005, BGBl I S. 3686).
  • SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10

    Aufwendungsausgleichsrecht - Begriff des Arbeitnehmers - freie Mitarbeiter von

    Hierzu gehören insbesondere die §§ 28a bis 28r SGB IV (BT-Drs. 16/39, S. 14).

    Auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/39, S. 14) lässt sich hierzu nur entnehmen, dass die ergänzende Anwendung der "notwendigen" sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sichergestellt werden solle, wozu "insbesondere auch" die des Dritten Abschnitts des SGB IV zählen sollen (zu denen § 24 SGB IV allerdings nicht gehört).

  • LSG Sachsen, 04.02.2009 - L 1 KR 132/07

    Heranziehung des von einem Arbeitgeber gezahlten Überbrückungsgeldes zur

    cc) Das Überbrückungsgeld ist auch nicht mit dem Vorruhestandsgeld nach dem Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (VRG), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl I, S. 3686) vergleichbar, das in § 226 Abs. 1 Satz 2 SGB V dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist.
  • VG Berlin, 01.04.2009 - 14 A 24.07

    Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis bei Verkauf von Ephedrinhydrochlorid

  • FG Düsseldorf, 20.03.2007 - 10 K 805/05

    Beurteilung der Anspruchsberechtigung von Ausländern bezüglich des Kindergeldes;

  • BSG, 11.01.2010 - B 1 KR 40/09 B
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