Gesetzgebung
BGBl. I 2006 S. 1804 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 02.08.2006, Seite 1804
- Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
- vom 01.08.2006
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (G-SIG: 16021157)
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 08.11.2016 - 3 B 11.16
Tierhaltung; Schweinezucht; Schwein; Sau; Jungsau; Kastenstand; Beschaffenheit; …
Die Tierschutz-Nutztierverordnung hat die damalige Regelung im Wesentlichen wortgleich aufgegriffen und lässt ein hiervon abweichendes Verständnis nicht erkennen (BR-Drs. 574/03 S. 10 f., BR-Drs. 119/06).Das lässt sich allerdings nicht auf die Regelungen in § 30 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 TierSchNutztV übertragen, die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) als § 25 Abs. 3 TierSchNutztV eingeführt wurden.
- BVerwG, 30.04.2009 - 7 C 14.08
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung; Geltung; unmittelbar; Legehennen; Haltung; …
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) ist neben der Freiland- und der Bodenhaltung sowie der ökologischen Erzeugung die sog. Kleingruppenhaltung eingeführt worden. - BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 48.07
Feststellungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis; Klageänderung; …
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung vom 1. August 2006 (BGBl I S. 1804) ist neben der Freiland- und der Bodenhaltung sowie der ökologischen Erzeugung die sog. Kleingruppenhaltung eingeführt worden.
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2007 - 1 S 1041/05
Legehennenhaltung; Vereinbarkeit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit …
Diese Haltung war in der ursprünglichen Fassung der Übergangsvorschrift ausnahmslos nur bis zum 31.12.2006 erlaubt (§ 17 Abs. 4 TierSchNutztV a.F); durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 01.08.2006 (BGBl. I S. 1804) ist die Übergangsfrist verlängert worden bis zum 31.12.2008, in Ausnahmefällen bis zum 31.12.2009, falls der Inhaber ein verbindliches Konzept zur Umstellung auf neue Haltungseinrichtungen - darunter auch die zugleich ergänzend eingeführte "Kleingruppenhaltung" (§ 13b TierSchNutztV) - bis zum 15.12.2006 vorgelegt hat (§ 33 Abs. 4 TierSchNutztV i.d.F. der Verordnung vom 30.11.2006).Mit der damit zugleich ermöglichten Umstellung auf die sogenannte Kleingruppenhaltung ist eine völlige Neugestaltung des bisherigen Betriebskonzept entbehrlich; durch eine temporäre Weiternutzung vorhandener baulicher Anlagen soll gerade auch dem Anliegen, die Wettbewerbsfähigkeit von Großbetrieben zu erhalten, Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss des Bundesrats, Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, BR-Drs. 119/06 S. 13 f.) Nach bei einer Massenerscheinung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1988 - 3 C 36.87 -, BVerwGE 79, 180 ) ist davon auszugehen, dass die betroffenen Betriebsinhaber von dieser Möglichkeit in zumutbarer Weise Gebrauch machen können.
- BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 4.08
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung; Geltung; unmittelbar; Legehennen; Haltung; …
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl I S. 1804) ist neben der Freiland- und der Bodenhaltung sowie der ökologischen Erzeugung die sog. Kleingruppenhaltung eingeführt worden. - OVG Niedersachsen, 18.12.2007 - 11 LC 139/06
Weiterbetrieb einer Käfighaltungsanlage unter Freistellung von Vorschriften der …
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) - TierSchNutztV 2006 - ist die Übergangsfrist verlängert worden bis zum 31. Dezember 2008 (§ 33 Abs. 4 TierSchNutztV). - OVG Sachsen-Anhalt, 16.08.2007 - 2 L 94/05
Feststellung der Reichweite immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen
Mit § 27 Abs. 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV vom 01.08.2006 (BGBl I 1804) wurde der in § 17 Abs. 4 TierSchNutztV in der bisherigen Fassung bestimmte Zeitraum bis zum 31.12.2008 verlängert.