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   BGBl. I 2006 S. 2108   

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BGBl. I 2006 S. 2108 (https://dejure.org/2006,61549)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 11.09.2006, Seite 2108
  • Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
  • vom 22.08.2006

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (G-SIG: 16021221)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 02.09.2008 - 5 B 1644/08

    Maßnahme zur Durchsetzung einer Stillegungsverfügung betr. ein Kfz;

    Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat - wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 8. April 2008 - 10 S 2860/07 -, VerkMitt 2008 Nr. 51) - davon aus, dass Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26. Juni 1970, BGBl. I Seite 865, berichtigt Seite 1298, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2006, BGBl. I Seite 2108) auch eine Grundlage zur Gebührenerhebung für Maßnahmen der Behörde zur Durchsetzung einer Stilllegungsverfügung im Wege der Verwaltungsvollstreckung darstellt.
  • VG Freiburg, 29.04.2021 - 6 K 3594/18

    Anerkennung eines von einem Dritten betriebenen Konferenzraum als Schulungsraum

    Die im Folgenden genannten Vorschriften des Gesetzes sowie der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (vom 22.08.2006 <BGBl. I S. 2108> - BKrFQV a.F. [abgelöst durch die am 17.12.2020 in Kraft getretene BKrFQV n.F.]) sind ohne a.F./n.F.-Zusatz benannt und beziehen sich auf die im Zeitpunkt des 20.04.2018 geltenden früheren Vorschriften.
  • VG Potsdam, 26.10.2011 - 10 K 1269/07

    Beendigung eines bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages gegenüber der

    Ermächtigungsgrundlage ist insoweit § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der zum maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung geltenden Fassung (vgl. § 11 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes [VwKostG] i. V. m. § 6 GebOSt), hier also in der Fassung des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 2006, 2108).
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