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   BGBl. I 2006 S. 2298   

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BGBl. I 2006 S. 2298 (https://dejure.org/2006,42947)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 26.10.2006, Seite 2298
  • Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
  • vom 20.10.2006

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (G-SIG: 16021245)

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    bb) Bei systematischer Auslegung lässt der Vergleich mit den Regelungen der Nachweispflicht bei der behördlichen Vorabkontrolle der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 52 KrWG i.V.m. § 3 ff. der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl I. S. 2298) Schlüsse auf den Umfang der Darlegungsanforderungen zu.
  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 127/10

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV

    Das auf der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (ABl. S. 633) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.2009 (ABl. S. 879) aufgrund von § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassene Allgemeine Gebührenverzeichnis sieht unter Nummer 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten die Ziffer 6 mit der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), (Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)) in der jeweils geltenden Fassung" folgende Gebührentatbestände vor:.

    Eine inhaltliche Änderung hat § 15 NachwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2002 (BGBl. I S. 2375) durch die Neufassung als § 10 NachwV der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) nicht erhalten.

    Aufgrund der Formulierung "in der jeweils geltenden Fassung" der Nachweisverordnung in Unternummer 6 erfasst der Gebührentatbestand 6.11 "Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV" auch die oben wiedergegebene Rechtsänderung der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), aufgrund derer die "Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung" nunmehr in den §§ 10 ff. NachwV geregelt ist.

    Mit dem Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19.07.2007 wurde die Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) nur insoweit geändert, als § 1 Abs. 4 neu gefasst wurde.

    Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsänderung mit der Neufassung der NachwV vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) erfolgte, die den Namen "Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung" trägt.

  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 F. NachwV

    Das auf der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (ABl. S. 633) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.2009 (ABl. S. 879) aufgrund von § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassene Allgemeine Gebührenverzeichnis sieht unter Nummer 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten die Ziffer 6 mit der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), (Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)) in der jeweils geltenden Fassung" folgende Gebührentatbestände vor:.

    Eine inhaltliche Änderung hat § 15 NachwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2002 (BGBl. I S. 2375) durch die Neufassung als § 10 NachwV der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) nicht erhalten.

    Aufgrund der Formulierung "in der jeweils geltenden Fassung" der Nachweisverordnung in Unternummer 6 erfasst der Gebührentatbestand 6.11 "Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV" auch die oben wiedergegebene Rechtsänderung der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), aufgrund derer die "Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung" nunmehr in den §§ 10 ff. NachwV geregelt ist.

    Mit dem Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19.07.2007 wurde die Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) nur insoweit geändert, als § 1 Abs. 4 neu gefasst wurde.

    Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsänderung mit der Neufassung der NachwV vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) erfolgte, die den Namen "Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung" trägt.

  • VG Saarlouis, 08.12.2010 - 5 K 897/09

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV

    Das auf der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (ABl. S. 633) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.2009 (ABl. S. 879) aufgrund von § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassene Allgemeine Gebührenverzeichnis sieht unter Nummer 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten die Ziffer 6 mit der Überschrift "Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), (Nachweisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)) in der jeweils geltenden Fassung" folgende Gebührentatbestände vor:.

    Eine inhaltliche Änderung hat § 15 NachwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2002 (BGBl. I S. 2375) durch die Neufassung als § 10 NachwV der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) nicht erhalten.

    Aufgrund der Formulierung "in der jeweils geltenden Fassung" der Nachweisverordnung in Unternummer 6 erfasst der Gebührentatbestand 6.11 "Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV" auch die oben wiedergegebene Rechtsänderung der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), aufgrund derer die "Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung" nunmehr in den §§ 10 ff. NachwV geregelt ist.

    Mit dem Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19.07.2007 wurde die Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) nur insoweit geändert, als § 1 Abs. 4 neu gefasst wurde.

    Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsänderung mit der Neufassung der NachwV vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) erfolgte, die den Namen "Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung" trägt.

  • OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11

    Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen; Zitiergebot;

    Die Einzelheiten hierzu enthalte die Nachweisverordnung, wobei deren Fassungen vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2375) - damals § 15 - und vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) - nunmehr § 10 - fast wortgleich seien.

    Die NachwV F. 2002 war allerdings mit Wirkung ab dem 1.2.2007 durch die NachwV in der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) ersetzt worden, wobei es sich um eine völlig neue Verordnung handelte und folgerichtig die NachwV F. 2002 durch Art. 8 der Verordnung vom 20.10.2006 ausdrücklich mit Wirkung zum 31.1.2007 außer Kraft gesetzt wurde.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2009 - 1 LB 38/08

    Abfall; Abfallentsorgungsanlage; Auditierung; Beschwer; Betreiberpflicht;

    Als Verordnungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG kommen vorliegend die Altölverordnung (i. d. F. vom 20.10.2006, BGBl. I S. 2298; dort: § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6) sowie die Gewerbeabfallverordnung (i. d. F. vom 20.10.2006, BGBl. I S. 2298; dort: §§ 9, 10) in Betracht.
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 1.14

    Gebühr; Verwaltungsgebühr; Gebührenpflicht; Gebührentatbestand; Abfall;

    Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die aufgrund von § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - (in der hier maßgebenden Fassung vom 15. Juli 2006, BGBl I S. 1619) erlassene Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - NachwV - vom 20. Oktober 2006, BGBl I S. 2298) eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG für die hier streitige Gebührenfestsetzung entfalten sollte.
  • VG Würzburg, 03.09.2013 - W 4 S 13.665

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb ist sie zur Durchführung des sog. privilegierten Nachweisverfahrens berechtigt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen vom 20. Oktober 2006, in Kraft getreten am 1. Februar 2007, BGBl. I 2006, 2298 - NachwV).

    Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - NachwV - i.d.F. vom 20. Oktober 2006, in Kraft getreten am 1. Februar 2007 (BGBl. I 2006, 2298) gestützte Anordnung vom 14. Dezember 2012 sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als äußerst gering anzusehen.

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14

    Bewertung der Prüfung einer übersandten Begleitscheine durch die zuständige

    Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die aufgrund von § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - (in der hier maßgebenden Fassung vom 15. Juli 2006, BGBl I S. 1619) erlassene Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - NachwV - vom 20. Oktober 2006, BGBl I S. 2298) eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG für die hier streitige Gebührenfestsetzung entfalten sollte.
  • OVG Thüringen, 19.06.2007 - 2 EO 1115/06

    Abfallbeseitigungsrecht; Zur Zulässigkeit einer rückwirkenden

    Damit spricht viel dafür, dass der Verordnungsgeber das Prinzip der Pauschalgebühr für die Überwachung der Sonderabfallentsorgung, anknüpfend an den Transportvorgang, in der Kosten-VO rückwirkend zugunsten der differenzierten Regelung in der Änderungs-VO, dort (Unterpunkte der Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses) anknüpfend an die einzelnen Regelungen der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise - NachwV - (für den hier maßgeblichen Zeitraum noch in der Fassung vom 17. Juni 2002 [BGBl. I S. 2374]; inzwischen [ab dem 1. Februar 2007] gilt die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen [Art. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006, BGBl. I S. 2298]) rechtlich zulässig aufgeben durfte.
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