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   BGBl. I 2006 S. 427   

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BGBl. I 2006 S. 427 (https://dejure.org/2006,58829)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 28.02.2006, Seite 427
  • Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
  • vom 23.02.2006

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) vom 23. Februar 2006, BGBl I S. 427, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 20. August 2013, BGBl S. 3286,.
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit;

    Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl I S. 2844) - AZV 2004 - bzw. § 2 Nr. 5 der Arbeitszeitverordnung i.d.F. des Art. 1 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl I S. 427) - AZV 2006 - ist der Beamte berechtigt, innerhalb des Gleitzeitrahmens Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen, ohne insoweit dem Direktionsrecht des Dienstherrn zu unterliegen.
  • BVerwG, 29.07.2010 - 2 C 17.09

    Behinderung; Grad der Behinderung; Schwerbehinderter; gleichgestellte behinderte

    Weder aus der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV - vom 23. Februar 2006, BGBl I S. 427) (1) noch aus anderen Vorschriften (2) ergibt sich ein solcher Anspruch.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

    Sie liegt damit wesentlich niedriger als die Arbeitszeit der übrigen Bundesbeamten, deren Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 11. November 2004 - AZV - (BGBl. I S. 2845) im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche bzw. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV in der Fassung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) 41 Stunden beträgt.
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 m.w.N.; vgl. auch die Legaldefinition in § 2 Nr. 12 Arbeitszeitverordnung - AZV - vom 23. Februar 2006 <BGBl. I S. 427>).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    § 2 Nr. 12 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) definiert den Bereitschaftsdienst als die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 21.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 m.w.N.; vgl. auch die Legaldefinition in § 2 Nr. 12 Arbeitszeitverordnung - AZV - vom 23. Februar 2006 <BGBl. I S. 427>).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 2227/18

    Pfändbarkeit von Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten an Samstagen

    Auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 -) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -) seien Zulagen für ungünstige Zeiten sowohl im Hinblick auf Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als auch im Hinblick auf Zulagen für Samstagsarbeit unpfändbar, da insoweit die beamtenrechtliche Sonderregelung des § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes vom 23.02.2006 (BGBl. 2006, 427, mit späteren Änderungen - Arbeitszeitverordnung) zu berücksichtigen sei, nach der der Samstag als dienstfreier Tag zu qualifizieren ist.

    Dies gilt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - insbesondere auch für § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (vom 15.02.2006, BGBl. I S. 427, Arbeitszeitverordnung - AZNeuoV), wonach der Samstag grundsätzlich dienstfrei ist.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 3.16

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 m.w.N.; vgl. auch die Legaldefinition in § 2 Nr. 12 Arbeitszeitverordnung - AZV - vom 23. Februar 2006 <BGBl. I S. 427>).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 28.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Denn Rufbereitschaft als Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können (vgl. § 2 Nr. 11 Arbeitszeitverordnung - AZV - in der unverändert gültigen Fassung vom 23. Februar 2006, BGBl. I S. 427) ist in den Zeiten, für die sie angeordnet ist, - anders als Bereitschaftsdienst - keine Arbeitszeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff., vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41 und vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 S. 26 ff. = juris Rn. 28 ff.; vgl. § 12 Satz 1 AZV) und damit auch kein tauglicher Gegenstand von Mehrarbeit nach § 88 Satz 2 BBG.
  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 41.10

    Berufssoldat; Dienstzeit; Dienstzeitausgleich; Freistellung vom Dienst;

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 93.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 22.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 24.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 91.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 38.09

    Dienstzeitregelung für Soldaten; Gleittag; zusätzlicher Gleittag; Obergrenze;

  • OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15

    Feuerwehrbeamter, Höchstarbeitszeit, Individualerklärung, Begriff des Nachteils,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 11 B 10431/13

    Disziplinarrecht; Manipulierung eines Zeiterfassungsgerätes

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 26.16

    Anforderungen an den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 44.10

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Dienstzeitausgleich in Form der Freistellung

  • VG Stuttgart, 05.12.2012 - 3 K 1353/12

    Auslandsabordnung; Mehrarbeit; Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19

    Gewährung einer Erschwerniszulage für die Ruhezeiten an Bord eines

  • VG Stuttgart, 15.12.2009 - 3 K 3624/09

    Vorlagebeschluss betreffend die Verfassungsmäßigkeit von PostPersRG § 10 Abs 1,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2007 - 1 L 11/07

    Zum Ausgleich von Minderleistungen (Zeitraum) aufgrund abweichender Einteilung

  • VGH Bayern, 13.09.2013 - 6 ZB 13.699

    Bundesbeamtenrecht; Erholungsurlaub; Durchgehende Dienstunfähigkeit;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2008 - 1 L 51/08

    Zur Anwendbarkeit von § 3 Arbeitszeitverordnung auf Bundesbeamte, die

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