Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 1595   

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BGBl. I 2007 S. 1595 (https://dejure.org/2007,48035)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 27.07.2007, Seite 1595
  • Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
  • vom 20.07.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (G-SIG: 16019401)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 24.04.2007   BT   Bundesrat mahnt Änderungen am Nichtraucherschutzgesetz an
  • 10.05.2007   BT   Experten fordern weitergehenden Schutz vor dem Passivrauchen
  • 24.05.2007   BT   Rauchverbot kommt - Auch im Bundestag kein Tabakqualm mehr
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Um die ansonsten drohende "deutliche Reduzierung des Nichtraucherschutzes" zu vermeiden, hat etwa der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (vom 20. Juli 2007, BGBl I S. 1595) für die Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, also insbesondere für Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse und Flugzeuge, keine Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen (vgl. BTDrucks 16/5049, S. 9).
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 347/15

    Gesundheitsschutz - tabakrauchfreier Arbeitsplatz

    Im Übrigen wurde § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbStättV zur Umsetzung der Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation (WHO)eingefügt (BT-Drs. 16/5049 S. 7) .
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auch die bundesrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1595) schließen das Tätigwerden des Landesgesetzgebers vorliegend nicht aus, weil sie Regelungen zum Rauchverbot lediglich für die vom Gesundheitsschutzgesetz nicht erfassten Bereiche der öffentlichen Einrichtungen des Bundes, der Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs und der Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen enthalten (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nrn. 6, 6 a, Art. 74 Abs. 1 Nrn. 21, 22, 23 GG; BT-Drs. 16/5049 S. 8).

    Hinsichtlich der Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen und der Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs hat der Bundesgesetzgeber durch das im Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1595) geregelte Rauchverbot von den ihm nach Art. 73 Abs. 1 Nrn. 6, 6 a, Art. 74 Abs. 1 Nrn. 21, 22, 23 GG zustehenden Kompetenzen Ge­brauch gemacht (BT-Drs. 16/5049).

  • LSG Bayern, 19.07.2011 - L 8 SO 26/11

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme von

    Gemäß § 32 Abs. 5 SGB XII idF des Art. 5 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595) werden beim Bestehen einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 2058/11

    Nichtraucherschutz in Gaststätten - Ermächtigungsgrundlage - nachträgliche

    Mit dem Inkrafttreten des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595) am 01.09.2007 sowie einer Vielzahl von Landesnichtraucherschutzgesetzen wie dem des Landes Baden-Württemberg am 01.08.2007 kann dieser Rechtsauffassung indes nicht mehr gefolgt werden, da sie überholt ist.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - LVG 3/08

    Verfassungsrechtliche Qualifizierung des Passivrauchens als Gefahr für die

    Das Land war zum Erlass des Gesetzes befugt, da der Bundesgesetzgeber im Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG) vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595) zu den Gaststätten und Diskotheken keine Regelungen getroffen hat.

    Soweit es um den Arbeitnehmerschutz in den Arbeitsräumen geht, den der Bund in § 5 der Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595), geregelt hat, kommt es gem. § 3 Abs. 4 NSG LSA nicht zu einer Kollision mit der auf die Gasträume ausgerichteten Regelungen.

  • VGH Bayern, 18.05.2010 - 15 ZB 09.2841

    Berufssoldat; Einrichtung von Raucherräumen; Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Der Nichtraucherschutzerlass, gegen den der Kläger sich mit dem Klageantrag zu 1 wendet, dient der Umsetzung des Gesetzes zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentliche Verkehrsmitteln vom 20. Juli 2007 (BNichtRSchG - BGBl I 2007, 1595) im Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums.

    Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 1 Abs. 4 BNichtRSchG (BT-Drs. 16/5049) soll die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die sich mit den Anforderungen an Raucherräume befasst, die Möglichkeit eröffnen, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder neue technische Entwicklungen rasch reagieren zu können.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Der Anspruch auf Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ist in § 32 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 20.7.2007 BGBl. I 1595 mit Wirkung vom 1.4.2007) geregelt.
  • VG Köln, 29.02.2008 - 19 K 3549/07

    Rauchverbot in den Dienstgebäuden der Stadt Köln ist rechtmäßig - kein Anspruch

    Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger herangezogenen § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595).
  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 15 ZB 09.2842

    Raucherraum

    Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1595) ordnet ein generelles Rauchverbot in Gebäuden von Einrichtungen des Bundes an (§ 1 Abs. 1 und 2 BNichtrSchG).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 26.08
  • BVerwG, 29.05.2008 - 1 WB 21.08
  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 25.08
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