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   BGBl. I 2007 S. 261   

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BGBl. I 2007 S. 261 (https://dejure.org/2007,47567)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 08.03.2007, Seite 261
  • Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
  • vom 06.03.2007

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (G-SIG: 16021341)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl EG Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BGBl I S. 261 ) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 Buchst. f der Richtlinie und § 2 Nr. 6 der 32. BImSchV).

    Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl EG Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BGBl I S. 261 ) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 Buchst. f der Richtlinie und § 2 Nr. 6 der 32. BImSchV).

    Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl EG Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BGBl I S. 261 ) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 Buchst. f der Richtlinie und § 2 Nr. 6 der 32. BImSchV).

  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 4.18

    Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

    h) Die Regelungen der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen - LärmVibrationsArbSchV - vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) i.d.F. vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) sind nicht in die Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG einzubeziehen.
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2010 - 11 LA 298/10

    Rechtmäßigkeit einer Lärmschutzauflage für eine von einem Landesvorsitzenden der

    Gleiches gilt, soweit die umstrittene Auflage auch aus Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere nach § 82 NBG, § 3 Abs. 1 Satz 6 sowie § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 9. März 2007 (BGBl. I S. 261), erlassen worden ist, weil danach ebenfalls einzelfallbezogen ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zu bestimmen sind und solche Maßnahmen jedenfalls nicht bereits allein deshalb grundsätzlich ausscheiden, weil der Lärm von einer Versammlung ausgeht.
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 24.11

    Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle Unter den

    Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl EG Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BGBl I S. 261 ) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 Buchst. f der Richtlinie und § 2 Nr. 6 der 32. BImSchV).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 12.11

    Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle Unter den

    Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl EG Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BGBl I S. 261 ) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 Buchst. f der Richtlinie und § 2 Nr. 6 der 32. BImSchV).
  • VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.2774
    Der Höchstwert von 85 dB(A) orientiere sich an der Richtlinie 2003/10/EG über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)", welche durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in das nationale Recht umgesetzt worden sei.

    Der fachlich unumstrittene Grenzwert von 85 dB(A) dient der Vermeidung irreversibler Schädigungen (Lärmschwerhörigkeit) des Innenohrs (vgl. BR-Drs. 751/06 Begr. S. 32) und war damit geeignet, Gefahren für die Gesundheit zu verhindern.

  • VGH Hessen, 13.12.2016 - 9 C 1636/13

    BESTANDSKRAFT; ERSTMALIGE BESCHWER; MATERIELLE PRÄKLUSION; PLANERGÄNZUNG;

    "Der Eigentümer eines Grundstücks, das innerhalb des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche gemäß 5.1.2.1 gelegen ist und auf dem am 23.03.2007 eine gewerbliche Nutzung ausgeübt wird oder deren Ausübung zulässig war, kann einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für bauliche oder betriebliche Schallschutzmaßnahmen geltend machen, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt) bestätigt, dass solche Schallschutzmaßnahmen nach den Kriterien von § 3 Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), geändert durch Verordnung vom 06.03.2007 (BGBl. I S. 261), beziehungsweise der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06.03.2007 (BGBl. I S. 261) erforderlich sind und dies maßgeblich durch den flugbetriebsbedingten Lärm bedingt ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 10 Sa 496/11

    Krankheitsbedingte Kündigung - dauerhafte Arbeitsunfähigkeit - Möglichkeit

    Im Gegenteil: Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06.03.2007 (BGBl. I, S. 261) hat der Arbeitgeber Expositionsgrenzwerte, auch hinsichtlich der Einsatzdauer, einzuhalten, um die Gefährdung der Beschäftigten durch Vibrationen so weit wie möglich zu verringern.
  • VG Arnsberg, 04.04.2016 - 8 K 1470/15

    Anspruch eines Jägers und Försters auf Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines

    So ist die hier in Betracht kommende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - BGBl I. 2007, 261 -) nicht einschlägig, da das Ausrüsten einer Waffe mit einem Schalldämpfer aufgrund des für den Schalldämpfer geltenden Eintragungserfordernisses in eine Waffenbesitzkarte eine Maßnahme höchstpersönlicher Natur ist und dementsprechend nach den von ihm gebildeten allgemeinen Kriterien für Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 der genannten Verordnung eben keine solche darstellt.
  • VG Ansbach, 10.05.2010 - AN 11 K 09.01981

    Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei WEA des LAI von März 2005

    Zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen gilt die LärmVibrationsArbSchV vom 6. März 2007, BGBl I S. 261.
  • VG Ansbach, 07.12.2009 - AN 11 S 09.02187

    Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei WEA des LAI von März 2005

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