Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2631   

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BGBl. I 2007 S. 2631 (https://dejure.org/2007,42543)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 29.11.2007, Seite 2631
  • Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
  • vom 23.11.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (G-SIG: 16019315)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 11.01.2007   BT   Regierung strebt Reform des Versicherungsvertragsrechts an
  • 27.03.2007   BT   Anhörung zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
  • 28.03.2007   BT   Reform des Versicherungsvertragsrechts wird grundsätzlich begrüßt
 
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Wird zitiert von ... (263)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 426/14

    Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf

    Dies schließt es aus, dass Weisungen erteilt werden, die das in A.2.7 AKB 2008 gegebene Leistungsversprechen des Versicherers auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten einschränken oder sonst den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers zuwiderlaufen (vgl. hierzu Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A.2.7 Rn. 12; BT-Drucks. 16/3945 S. 80; weitergehend Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. AKB 2008 E.3 Rn. 3).
  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    cc) Insbesondere lässt sich aber den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber weder mit der Einführung des Zustimmungserfordernisses durch einen unabhängigen Treuhänder im Jahre 1994 noch bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) eine dahingehende Überprüfungsmöglichkeit für den einzelnen Versicherungsnehmer beabsichtigt hat.

    (2) Auch durch die Reform des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) hat sich daran nichts geändert.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) ist jede Person mit Wohnsitz im Inland, die nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert ist, verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen.
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