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   BGBl. I 2007 S. 2825   

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BGBl. I 2007 S. 2825 (https://dejure.org/2007,64110)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 12.12.2007, Seite 2825
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
  • vom 05.12.2007

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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Ansbach, 29.10.2008 - AN 11 K 08.01161

    Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid nach ElektroGKostV erfolgreich

    Hinzu kommt, dass die ElektroGKostV inzwischen zweimal geändert wurde, nämlich durch die Erste Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl I S. 3277) und durch die Zweite Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl I S. 2825), wobei zuletzt auch auf Grund der gesunkenen Gesamtkosten die Gebühren in allen Bereichen um ca. 40 Prozent gesenkt wurden.
  • VG Ansbach, 13.01.2010 - AN 11 K 09.00812

    Registrierungspflicht nach dem ElektroG für beheizbaren Fußsack und Wärmeauflage

    Unter Nr. 1.07 des Gebührenverzeichnisses als Anhang 1 zu § 1 Abs. 1 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl I S. 2825/6 wurde aber die Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht als neuer Gebührentatbestand aufgenommen.
  • VG Ansbach, 27.05.2009 - AN 11 K 08.01254

    Feststellungsklage bezüglich Zahlungsweise der Kostenforderung zwar zulässig,

    Weiter ist die Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung = ElektroGKostV) vom 6. Juli 2005 (BGBl I S. 2020), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 19. Dezember 2006 (BGBl I S. 3277), in Kraft getreten am 1. Januar 2007, und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl I S. 2825), in Kraft getreten am 1. Januar 2008, zu beachten.
  • VG Ansbach, 01.12.2010 - AN 11 K 10.00426

    Im Einzelfall zulässige und begründete Verpflichtungsklage auf Feststellung, dass

    Ferner gilt zu berücksichtigen, dass unter Nr. 1.07 des Gebührenverzeichnisses als Anhang 1 zu § 1 Abs. 1 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl I S. 2825/6 die Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht als neuer Gebührentatbestand aufgenommen wurde.
  • VG Ansbach, 13.01.2010 - AN 11 K 09.01985

    Im Einzelfall zulässige, aber unbegründete Verpflichtungsklage auf (negative)

    Unter Nr. 1.07 des Gebührenverzeichnisses als Anhang 1 zu § 1 Abs. 1 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl I S. 2825/6 wurde aber die Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht als neuer Gebührentatbestand aufgenommen.
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