Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 356   

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BGBl. I 2007 S. 356 (https://dejure.org/2007,43154)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 30.03.2007, Seite 356
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
  • vom 24.03.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (G-SIG: 16019349)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 12.01.2007   BT   Steuernachlass von 330 Euro bei Partikelfilter-Nachrüstung von Diesel-Pkw
  • 22.01.2007   BT   Experten äußern sich zum Steuernachlass für Filtereinbau in Diesel-Pkw
  • 31.01.2007   BT   Steuernachlass für Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern befürwortet
  • 28.02.2007   BT   Steuernachlass für Rußpartikelfilter-Einbau mehrheitlich befürwortet
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 13.08.2008 - II R 17/08

    Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW mit

    Entgegen früheren Überlegungen, auch Neuwagen, die mit einem entsprechenden Filter ausgerüstet sind, zu fördern (Strodthoff, a.a.O., § 3c Rz 3; vgl. Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Luftreinhaltungsgesetze vollziehen - Risiken durch Feinstaub senken, BTDrucks 15/5687 vom 15. Juni 2005, sowie Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung besonders partikelreduzierter Personenkraftwagen BRDrucks 394/1/05 vom 24. Juni 2005), ist bei der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (4. KraftStÄndG) die Förderung auf die Nachrüstung auf im Verkehr befindliche Fahrzeuge beschränkt worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 4. KraftStÄndG vom 30. November 2006, BRDrucks 872/06, 7; vom 9. Januar 2007, BTDrucks 16/4010, 9).

    Die steuerliche Förderung ist von der gesetzgeberischen Entscheidung getragen, die Partikelbelastung ("Feinstaub") durch PKW mit Dieselmotor zu reduzieren, weil jene zu einer signifikanten Erhöhung der Mortalität in der Bevölkerung beiträgt (BTDrucks 16/4010, 7).

    Die Förderung soll zu deutlich geringeren gesundheitlichen Gefährdungen und Belastungen für die Umwelt führen (BTDrucks 16/4010, 1).

    Sie findet ihre Rechtfertigung einerseits darin, einen finanziellen Anreiz zu geben, Fahrzeuge nachzurüsten, die sonst nicht oder nicht zeitnah nachgerüstet würden (BTDrucks 16/4010, 9) und zum anderen darin, dass die Nachrüstung solcher Fahrzeuge gegenüber der Ausstattung von Neufahrzeugen mit moderner Partikelausrüstung typischerweise einen höheren Aufwand und vergleichsweise höhere Kosten verursacht.

    Der Wert der Steuerbefreiung deckt nach der Gesetzesbegründung etwa 50 % der Nachrüstungskosten für die weit überwiegend zum Einsatz kommenden ungeregelten Partikelminderungssysteme ab (BTDrucks 16/4010, 9).

  • BFH, 13.08.2008 - II R 15/08

    Einbau eines Rußpartikelfilters vor Erstzulassung eines PKW keine nachträgliche

    Entgegen früheren Überlegungen, auch Neuwagen, die mit einem entsprechenden Filter ausgerüstet sind, zu fördern (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3c Rz 3; vgl. Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Luftreinhaltungsgesetze vollziehen - Risiken durch Feinstaub senken, BTDrucks 15/5687 vom 15. Juni 2005, sowie Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung besonders partikelreduzierter Personenkraftwagen BRDrucks 394/1/05 vom 24. Juni 2005), ist bei der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (4. KraftStÄndG) die Förderung auf die Nachrüstung auf im Verkehr befindliche Fahrzeuge beschränkt worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 4. KraftStÄndG vom 30. November 2006, BRDrucks 872/06, 7; vom 9. Januar 2007, BTDrucks 16/4010, 9).

    Die steuerliche Förderung ist von der gesetzgeberischen Entscheidung getragen, die Partikelbelastung ("Feinstaub") durch PKW mit Dieselmotor zu reduzieren, weil jene zu einer signifikanten Erhöhung der Mortalität in der Bevölkerung beiträgt (BTDrucks 16/4010, 7).

    Die Förderung soll zu deutlich geringeren gesundheitlichen Gefährdungen und Belastungen für die Umwelt führen (BTDrucks 16/4010, 1).

    Sie findet ihre Rechtfertigung einerseits darin, einen finanziellen Anreiz zu geben, Fahrzeuge nachzurüsten, die sonst nicht oder nicht zeitnah nachgerüstet würden (BTDrucks 16/4010, 9) und zum anderen darin, dass die Nachrüstung solcher Fahrzeuge gegenüber der Ausstattung von Neufahrzeugen mit moderner Partikelausrüstung typischerweise einen höheren Aufwand und vergleichsweise höhere Kosten verursacht.

    Der Wert der Steuerbefreiung deckt nach der Gesetzesbegründung etwa 50 % der Nachrüstungskosten für die weit überwiegend zum Einsatz kommenden ungeregelten Partikelminderungssysteme ab (BTDrucks 16/4010, 9).

  • BFH, 29.10.2008 - II R 34/08

    Keine begünstigte Nachrüstung mit Rußpartikelfilter vor Erstzulassung - Kein

    Entgegen früheren Überlegungen, auch Neuwagen, die mit einem entsprechenden Filter ausgerüstet sind, zu fördern (Strodthoff, a.a.O., § 3c Rz 3; vgl. Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Luftreinhaltungsgesetze vollziehen - Risiken durch Feinstaub senken, BTDrucks 15/5687 vom 15. Juni 2005, sowie Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung besonders partikelreduzierter Personenkraftwagen, BRDrucks 394/1/05 vom 24. Juni 2005), ist bei der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (4. KraftStÄndG) die Förderung auf die Nachrüstung im Verkehr befindlicher Fahrzeuge beschränkt worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 4. KraftStÄndG vom 30. November 2006, BRDrucks 872/06, 7; vom 9. Januar 2007, BTDrucks 16/4010, 9).

    Die steuerliche Förderung ist von der gesetzgeberischen Entscheidung getragen, die Partikelbelastung ("Feinstaub") durch PKW mit Dieselmotor zu reduzieren, weil jene zu einer signifikanten Erhöhung der Mortalität in der Bevölkerung beiträgt (BTDrucks 16/4010, 7).

    Die Förderung soll zu deutlich geringeren gesundheitlichen Gefährdungen und Belastungen für die Umwelt führen (BTDrucks 16/4010, 1).

    Sie findet ihre Rechtfertigung einerseits darin, einen finanziellen Anreiz zu geben, Fahrzeuge nachzurüsten, die sonst nicht oder nicht zeitnah nachgerüstet würden (BTDrucks 16/4010, 9), und zum anderen darin, dass die Nachrüstung solcher Fahrzeuge gegenüber der Ausstattung von Neufahrzeugen mit moderner Partikelausrüstung typischerweise einen höheren Aufwand und vergleichsweise höhere Kosten verursacht.

    Der Wert der Steuerbefreiung deckt nach der Gesetzesbegründung etwa 50% der Nachrüstungskosten für die weit überwiegend zum Einsatz kommenden ungeregelten Partikelminderungssysteme ab (BTDrucks 16/4010, 9).

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2008 - 2 K 1527/07

    Befreiung von der Kraftfahrtssteuer gem. § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz

    Nach der Bundestagswahl 2005 beschloss die jetzige Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Bundestagsdrucksache-Drucksache 16/4010).

    Der Finanzausschuss führte aus, dass es zur Reduzierung problematischer Partikelemissionen vordringlich sei, Altfahrzeuge mit Partikelminderungstechnik nachzurüsten (Bundestagsdrucksache-Drucksache 16/4449).

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