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   BGBl. I 2007 S. 513   

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BGBl. I 2007 S. 513 (https://dejure.org/2007,43156)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 17.04.2007, Seite 513
  • Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
  • vom 13.04.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung (G-SIG: 16019187)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 04.07.2006   BT   Bundesregierung will Führungsaufsicht über entlassene Straftäter reformieren
  • 06.03.2007   BT   Anhörung zur geplanten Reform der Führungsaufsicht
  • 07.03.2007   BT   Experten begrüßen Änderung bei der Führungsaufsicht
  • 15.03.2007   BT   Anhörung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung
  • 20.03.2007   BT   Reform der Führungsaufsicht mit den Stimmen der Koalition beschlossen
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212) sowie.

    b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt -, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838).

    § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 513) und § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212).

    Mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) reagierte der Gesetzgeber auf eine restriktive Auslegung des § 66b Abs. 1 StGB durch die Rechtsprechung (vgl. BTDrucks 16/4740, S. 22).

    § 66b Abs. 1 StGB wurde daher ein Satz 2 hinzugefügt, mit dem Fälle, in denen im Zeitpunkt der Verurteilung die Sicherungsverwahrung aufgrund der alten Fassung des Art. 1a EGStGB nicht angeordnet werden konnte oder in denen die Möglichkeit der Anordnung unter den Voraussetzungen des im Jahre 1998 geschaffenen § 66 Abs. 3 StGB noch nicht gegeben war, in den Anwendungsbereich des § 66b StGB einbezogen wurden (vgl. BTDrucks 16/4740, S. 1).

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu IV. richtet sich mittelbar gegen § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513).

    Seit 1998 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344), das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007), das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838), das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) und das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne jedoch - entgegen den Vorgaben des Senats in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ) - ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwickeln, das dem Abstandsgebot gerecht geworden wäre.

    Danach kommt eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den von den mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB und des § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) sowie des § 7 Abs. 2 JGG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) umfassten Fällen praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht.

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) ermöglichen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch in solchen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstat aus Rechtsgründen keine primäre Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte.

    Dies betraf wegen der Fassung von Art. 1a EGStGB bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) zum einen Verurteilungen wegen Taten in den neuen Ländern, bei denen im Zeitpunkt der Verurteilung die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte, zum anderen Taten, die zwar die Voraussetzungen des 1998 eingeführten § 66 Abs. 3 StGB erfüllten, jedoch vor dessen Inkrafttreten begangen und vor Einführung des § 66b StGB abgeurteilt worden waren (vgl. BTDrucks 16/4740, S. 1, 22 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat § 66b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u. a. - für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt.

    Die auf § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) gestützte nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

    Eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung darf daher auf der Grundlage von § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) in diesen Fällen nur noch dann ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (vgl. BVerfG, a.a.O., Nummer III. 2. Buchstabe a des Tenors).

  • OLG Nürnberg, 04.02.2008 - 1 Ws 792/07

    Führungsaufsicht nach Gesetzesänderung: Auslegung des Begriffs "neue"

    In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 513) ist als "neue" Führungsaufsicht die "zuletzt" angeordnete Führungsaufsicht anzusehen.

    Die neu gefasste Vorschrift des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB sei auch auf Fälle anwendbar, in denen eine nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren eingetretene neue Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl I 513) am 17.04.2007 begonnen hat.

    Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (Bundestags-Drucksache 16/1993 S. 22) ist hierzu ausgeführt:.

    Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20.03.2007 (Bundestags-Drucksache 16/4740) erwähnen die Vorschrift des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

    Der Gesetzgeber glaubte erkennbar, mit dem geschaffenen Gesetz sei alles getan, damit "das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten soweit möglich vermieden" werden kann (Bundestags-Drucksache 16/1993, S. 22).

  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung

    d) Vor diesem Hintergrund beinhaltet die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB einen Eingriff in die Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, der in seinem Ausmaß dem Eingriff durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) entspricht, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 war (vgl. BVerfGE 128, 326 ).
  • OLG Bamberg, 28.06.2010 - 1 Ws 357/10

    Führungsaufsicht: Ende der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht mit dem

    Hierzu ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1993), dass mit der Reform der Führungsaufsicht ihre effizientere praktische Handhabung ermöglicht werden sollte, weshalb die rechtlichen Regelungen zur Führungsaufsicht vereinfacht und vereinheitlicht wurden (BT-Drucksache 16/1993 Seite 12).

    Diese Vorschrift gelte nach herrschender Meinung auch für Fälle der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht (es folgen Zitate des Schrifttums, sowie der Hinweis auf den Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 09.01.1990, BT-Drucksache 16/1993 Seite 14).

    Ohne zwischen der angeordneten und der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zu unterscheiden wird in den Gründen zum Regierungsentwurf das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht ausgeführt (BT-Drucksache 16/1993, S. 23):.

    Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber nunmehr eine einheitliche Regelung für die Verjährung der Vollstreckung der Führungsaufsicht angeordnet hat (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB), während nach altem Recht die Vollstreckung der gerichtlich angeordneten Führungsaufsicht nach 5 Jahren, die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht dagegen nach 10 Jahren verjährte, spricht dafür, dass die gerichtlich angeordnete Führungsaufsicht mit der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht gleichzustellen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1993 S. 23).

  • LG Bamberg, 26.04.2011 - 1 StVK 285/03

    Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht

    § 79a Nr. 3 StGB ist auf die Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht gemäß § 79 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB zumindest für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.4.2007 (BGBl. I 513) nicht entsprechend anwendbar.

    3 dieser Fassung wurde von einem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung und Literatur so ausgelegt, dass die Vollstreckung der gerichtlich " angeordneten" Führungsaufsicht nach fünf Jahren, die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht dagegen nach zehn Jahren verjährte (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 28.6.2010 - 1 Ws 357/10; Mainz NStZ 1988, 61; Jähnke in LK 11. Aufl. § 79 Rn 5; Troendle/ Fischer 54. Aufl. § 79a Rn 5; NK- Saliger § 79 Rn 9; so wohl auch BT-Drs. 16/1993 S. 13 re. Spalte lit. l; Groß jurisPR-StrafR 18/2010 Nr. 2; a.A. Lackner/ Kühl 26. Aufl. § 79 Rn 4; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 79 Rn 7).

    Diese Verjährungsvorschrift wurde durch das Gesetz vom 13.4.2007 (BGBl. I 513) wie folgt neu gefasst:.

    Damit sollte klargestellt werden, dass auch die Vollstreckung der kraft Gesetzes eintretenden - nicht unbefristeten - Führungsaufsicht gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. § 68f Abs. 1 StGB in fünf Jahren verjährt (vgl. BT-Drs. 16/1993 S. 13 re. Spalte lit. l).

  • OLG Nürnberg, 07.02.2008 - 1 Ws 71/08

    Führungsaufsicht nach Gesetzesänderung: Rechtslage bei gleichzeitig eintretenden

    In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 513) ist diese Vorschrift auch auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden.

    Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (Bundestags-Drucksache 16/1993, Seite 22) ist hierzu ausgeführt:.

    Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20.03.2007 (Bundestags-Drucksache 16/4740) erwähnen die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

    Der Gesetzgeber glaubte erkennbar, mit dem geschaffenen Gesetz sei alles getan, damit "das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten soweit möglich vermieden" werden kann (Bundestags-Drucksache 16/1993, S. 22).

  • BGH, 07.02.2013 - 3 StR 486/12

    Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; verfassungsrechtlich

    Dies ist dahin zu verstehen, dass es dem Verurteilten untersagt ist, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der Personengruppe herzustellen (vgl. BR-Drucks. 256/06 S. 33 f.).
  • OLG Stuttgart, 24.05.2011 - 4 Ws 74/11

    Führungsaufsicht: Beendigung einer nach Erledigung der Unterbringung

    Ziel dieses Gesetzes war es, eine "effizientere praktische Handhabung [der Führungsaufsicht] zu ermöglichen" (BT-Drs. 16/1993, S. 1).

    Die Gesetzesmaterialien enthalten dazu folgende Ausführungen (BT-Drs. 16/1993, S. 22):.

    Da es erklärte Absicht des Gesetzgebers war, die rechtlichen Regelungen zur Führungsaufsicht zu vereinfachen und zu vereinheitlichen (BT-Drs. 16/1993. S. 1), ist davon auszugehen, dass er - wäre eine "Sperrwirkung" einer bestehenden Führungsaufsicht gegenüber § 68f StGB angestrebt gewesen - im Rahmen der Neufassung der §§ 68e und 68f StGB eine entsprechende Klarstellung getroffen hätte.

    Die Führungsaufsicht soll Täter, deren gesellschaftliche Wiedereingliederung nach ihrer Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug gefährdet erscheint und die daher im Besserungs- und Sicherungsinteresse in besonderem Maße kontrollierender Begleitung und Unterstützung bedürfen, nachsorgend betreuen (BT-Drs. 16/1993, S. 1).

  • OLG Bamberg, 28.06.2010 - 1 Ws 375/10

    Beendigung einer kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht mit dem Erlass

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  • BGH, 16.09.2015 - 1 StR 362/15

    Verstoß gegen Weisungen (Weisung, keinen Kontakt mit bestimmten Personengruppen

  • OLG Nürnberg, 08.10.2008 - 2 Ws 443/08

    Strafvollstreckung: Befristete Invollzugsetzung der Unterbringung in einer

  • OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 3 Ws 429/16

    Krisenintervention: Reichweite der Höchstfrist

  • LG Bamberg, 19.11.2010 - I StVK 125/09

    Führungsaufsicht: Fortsetzung der Führungsaufsicht bei vollständiger

  • LG Berlin, 06.08.2007 - 509 Qs 36/07

    Führungsaufsicht: Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht bei vollständiger

  • OLG Karlsruhe, 02.01.2017 - 2 Ws 383/16

    Führungsaufsicht: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen gerichtliche

  • BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz (Verhältnismäßigkeit;

  • OLG Bamberg, 13.02.2008 - 1 Ws 841/07

    Führungsaufsicht: Entfallen kraft Gesetzes; nachträgliche Sicherungsverwahrung;

  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 1 Ws 111/13

    Befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringung

  • OLG Karlsruhe, 13.11.2014 - 2 Ws 401/14

    Krisenintervention: Anordnung trotz bislang noch nicht erfolgter Vollstreckung

  • OLG Stuttgart, 29.07.2010 - 2 Ws 118/10

    Krisenintervention: Reichweite der Sechsmonatsgrenze

  • KG, 16.07.2009 - 2 Ws 167/09

    Strafvollstreckung: Beendigung einer Führungsaufsicht wegen des Vollzugs einer in

  • OLG Frankfurt, 27.08.2008 - 3 Ws 765/08

    Führungsaufsicht: Bestimmtheit einer Weisung zur Vorlage von Nachweisen beim

  • OLG Celle, 15.02.2008 - 1 Ws 60/08

    Vorzeitige Entlassung eines Strafgefangenen in Niedersachsen aus Anlass des

  • OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ws 717/07

    Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht (...) vom 13.04.2007

  • OLG Dresden, 06.09.2007 - 2 Ws 423/07

    Auflage; Therapie; Alkohol

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09

    Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht

  • OLG Jena, 18.11.2009 - 1 Ws 467/09

    Einbeziehung von Einzelstrafen für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten in die

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach

  • OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ws 718/07

    Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung; Unerlaubter

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15

    Maßregelvollstreckung: Besetzung der Strafvollstreckungskammer; Überprüfung

  • OLG Oldenburg, 05.05.2009 - 1 Ws 252/09

    Ende der befristeten Führungsaufsicht durch Straferlass

  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 524/17

    Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen während der Führungsaufsicht bei

  • OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines

  • OLG Dresden, 11.09.2009 - 2 Ws 409/09

    Kontaktverbot

  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 55/09

    Weihnachtsamnestie; Vollverbüßer; Führungsaufsicht

  • BGH, 15.05.2013 - 5 StR 189/13

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung;

  • OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14

    Unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht in einem Übergangsfall:

  • KG, 02.11.2006 - 5 Ws 557/06

    Aussetzung einer Unterbringungsanordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur

  • OLG Köln, 10.08.2007 - 2 Ws 392/07

    Weisungen zur Führungsaufsicht - Verbot alkoholischer Getränke und anderer

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 568/10
  • OLG Hamm, 21.09.2010 - 3 Ws 411/10

    Eintritt der Führungsaufsicht im Fall der Anschlussvollstreckung; Anwendbarkeit

  • OLG Nürnberg, 22.07.2009 - 2 Ws 333/09

    Führungsaufsicht: Beendigung einer nach vollständiger Strafvollstreckung

  • OLG Dresden, 02.11.2011 - 2 Ws 433/11

    Veranlassungsprinzip; Unterbringung; Maßregelvollstreckung

  • OLG Hamm, 18.12.2013 - 3 Ws 389/13

    Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung einer

  • OLG Köln, 13.01.2010 - 2 Ws 20/10
  • KG, 19.11.2007 - 2 Ws 581/07

    Führungsaufsicht: Anforderungen an die Bestimmtheit einer Weisung

  • OLG Hamburg, 25.07.2008 - 2 Ws 124/08

    Voraussetzungen einer befristeten Invollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung

  • OLG Rostock, 05.07.2012 - I Ws 184/12

    Führungsaufsicht; Weisungen bei suchtkrankem Verurteilten, Bestimmtheit von

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