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   BGBl. I 2008 S. 1078   

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BGBl. I 2008 S. 1078 (https://dejure.org/2008,46481)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 30.06.2008, Seite 1078
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
  • vom 26.06.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente;

    Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl I S. 1078) wurden die monatlichen Conterganrenten verdoppelt und der Höchstbetrag auf nunmehr 1 090 EUR monatlich festgesetzt.

    3.1.2.3 Der Gesetzgeber hat auf den Erkenntnisfortschritt in den Folgejahren, aber auch die öffentliche Thematisierung der Verantwortung der Firma Grünenthal GmbH durch einen im November 2007 ausgestrahlten Fernsehfilm mit einer Verdoppelung der Mindest- und Höchstwerte für die monatliche Rente zum 1. Juli 2008 reagiert (Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008, BGBl I S. 1078).

    Der Gesetzentwurf der seinerzeitigen Koalitionsfraktionen (BTDrucks 16/8743 S. 4) begründete diese Verdoppelung damit, dass diese "(a)ngesichts des Umfangs der Beeinträchtigung der Betroffenen insbesondere durch die Folge- und Spätschäden, die weder durch die Leistungen der Conterganstiftung noch durch ergänzende Sozialgesetze ausreichend abgefangen werden können (z.B. Haushaltshilfe, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Renteneinbußen usw.)", sachgerecht und begründet sei, nachdem der vorangehende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 16/8653) noch lediglich eine moderate Erhöhung der Conterganrente mit Rücksicht auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Nettoeinkommen um linear 5 v.H. vorgesehen hatte.

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der jährlichen Sonderzahlung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 25. Juni 2009, BGBl I S. 1534) im Anschluss an die Verdoppelung der gesetzlichen Mindest- und Höchstwerte für die Conterganrenten zum 1. Juli 2008 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 26. Juni 2008, BGBl I S. 1078) die Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen verbessern wollen (BTDrucks 16/12413 S. 1).

  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2016 - 12 K 2756/16

    Kindergeld: Qualifizierung der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz -

    Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine echte Zusatzleistung, die bei den Betroffenen ankommen und zum Ausgleich der Aufwendungen für Ursprungs-, Spät- und Folgeschäden dienen soll und daher bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen (BT-Drs. 16/8743, 4 f.; BT-Drs. 15/5654, 13).

    Denn diese wurden "angesichts der Folge- und Spätschäden der Betroffenen" erhöht (BT-Drs. 16/8743, 1).

    Der Gesetzgeber führte u.a. aus, "erschwerend für die persönliche Situation der Betroffenen kommt hinzu, dass sie mit zunehmendem Alter immer stärker auf kostenpflichtige außerhäusliche Hilfe angewiesen sind, da älter werdende Familienangehörige die alltäglich erforderliche Hilfe und Unterstützung in der bisherigen Art und Weise nicht mehr leisten können" (BT-Drs. 16/8743, 4).

  • VG Köln, 17.01.2013 - 26 K 4264/11

    Anspruch auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz

    Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I, S. 1078) wurden u.a. die monatlichen Renten ab 1. Juli 2008 auf mindestens 242, 00 Euro und höchstens 1.090,00 Euro monatlich verdoppelt, um die Folge- und Spätschäden der Betroffenen zu berücksichtigen.
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