Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1856   

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BGBl. I 2008 S. 1856 (https://dejure.org/2008,41065)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 30.09.2008, Seite 1856
  • Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
  • vom 24.09.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 09.10.2007   BT   Bundesregierung will Wohngeldrecht novellieren
  • 14.11.2007   BT   Abgeordnete stimmen Verkauf von 78.000 Bergmannswohnungen zu
  • 10.12.2007   BT   Anhörung zur Novelle des Wohngeldrechts
  • 12.12.2007   BT   Experten fordern Einbeziehung der Heizkosten ins Wohngeld
  • 27.02.2008   BT   Grüne fordern Dynamisierung des Wohngeldes
  • 23.04.2008   BT   Ausschuss macht Weg für Novelle des Wohngeldrechts frei
 
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Wird zitiert von ... (80)

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen monatlich 600 EUR.

    Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen 600 EUR monatlich.

    Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen 600 EUR monatlich.

    Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen 600 EUR monatlich.

    Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen 600 EUR monatlich.

    Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen 600 EUR monatlich.

    Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen 600 EUR monatlich.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Die anzusetzenden Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betrugen monatlich 693 EUR.

    Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betrugen 693 EUR monatlich.

  • BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld -

    Demgemäß sind seit Inkrafttreten des SGB II Empfänger ua von Alg II vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (ursprünglich § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit dem 1.1.2009 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008, BGBl I 1856) .

    b) Dieser Ausschluss erfasst grundsätzlich auch alle weiteren Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten (dazu 6.) in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II zusammenleben und bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG in der insoweit seit dem 1.1.2009 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008, BGBl I 1856) ; auch das soll der Trennung der Sicherungssysteme nach SGB II und WoGG dienen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 75 f zu § 1 Abs. 2 WoGG idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003) .

    Im Unterschied zum Einzelanspruchskonzept bei Mehr-Personen-Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II (grundlegend BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, RdNr 12 ff) ist damit im Wohngeldrecht der Ansatz verfolgt, keine Einzelansprüche für jedes Haushaltsmitglied zu bestimmen, sondern nur eine Person als Anspruchsinhaber festzulegen und ihr das Wohngeld - bezogen auf die gesamte von ihr genutzte Wohnung und unter Berücksichtigung der weiteren Haushaltsmitglieder - zu leisten (vgl BT-Drucks 16/6543 S 88; ebenso Zimmermann, WoGG, 2014, § 3 RdNr 26; vgl auch Unkel in Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 3 RdNr 1 f) .

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