Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2122   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,40575
BGBl. I 2008 S. 2122 (https://dejure.org/2008,40575)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,40575) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 04.11.2008, Seite 2122
  • Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
  • vom 30.10.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 29.04.2008   BT   Zusammenarbeit in Zivilsachen
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-404/08

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche

            § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der durch § 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2122) geänderten Fassung (im Folgenden: GKG) bestimmt:.
  • BVerwG, 18.04.2011 - 2 WDB 4.11

    Ausland; Zustellung; diplomatische Zustellung; öffentliche Zustellung

    Nach dem Wortlaut des § 183 ZPO in der seit dem 13. November 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2122) ist ein solches Ersuchen nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 2 und des Absatzes 3, nicht aber bei einer Zustellung nach Absatz 2 erforderlich.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht