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   BGBl. I 2008 S. 2967   

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BGBl. I 2008 S. 2967 (https://dejure.org/2008,41591)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 29.12.2008, Seite 2967
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
  • vom 22.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 08.10.2008   BT   Änderung des Autobahnmautgesetzes
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2009 - 1 B 16.08

    "Ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt"e Nutzfahrzeuge iSd ABMG § 1

    In § 1 Abs. 1 ABMG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967), die der Umsetzung der geänderten Definition in Art. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 157 S. 8) dient, hat der Gesetzgeber die Mautpflicht von denjenigen Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, erstreckt auf Kraftfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr "eingesetzt werden".

    In diesen Fällen kann nunmehr die Maut erhoben werden." (BT-Drs. 16/10388 S. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2009 - 1 B 15.08

    Autobahnbenutzungsgebühr für Güterverkehr; Annahme einer ausschließlichen

    Die Bestimmung ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 durch Einfügung der Wendung "oder eingesetzt werden" nach "bestimmt sind", ergänzt worden (Zweites ABMGÄnderungsgesetz vom 22. Dezember 2008, BGBl. I 2967).

    Das verdeutlicht die Zielrichtung der jüngsten, zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und der Umsetzung der geänderten Definition in Art. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 157 S. 8) dienende Änderung des § 1 Abs. 1 ABMG, wonach (erweiternd) auch die schweren Nutzfahrzeuge erfasst werden, die nach ihren Merkmalen nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, aber dafür eingesetzt werden, z.B. Umzugsfahrzeug mit Möbelliftanhänger (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs vom 25. September 2008, BT-Drucks 16/10388, S.9).

  • VG Berlin, 09.06.2009 - 4 A 255.08

    Mautpflicht für Lastwagen als Fahrschulfahrzeug

    In § 1 Abs. 1 ABMG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967), die der Umsetzung der geänderten Definition in Art. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 157 S. 8) dient, hat der Gesetzgeber die Mautpflicht von denjenigen Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, erstreckt auf Kraftfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr "eingesetzt werden".

    In diesen Fällen kann nunmehr die Maut erhoben werden." (BT-Drs. 16/10388 S. 9).

  • VG Köln, 18.11.2014 - 14 K 2741/11

    Erstattung zu Unrecht gezahlter Mautgebühren; Erfüllung des Merkmals

    Vom 1. Januar 2009 an ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 ABMG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967), wonach eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten war.
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