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   BGBl. I 2008 S. 359   

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BGBl. I 2008 S. 359 (https://dejure.org/2008,44562)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 18.03.2008, Seite 359
  • Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)
  • vom 04.03.2008

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 29.04.2008 - VIII ZB 61/07

    Rechtsweg für einen Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen

    Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 MilchAbgV 2007 und - nach Aufhebung der Milchabgabenverordnung 2007 durch § 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung) vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359; im Folgenden: MilchQuotV) - aus § 56 Abs. 1 MilchQuotV.

    Die am 1. April 2008 in Kraft getretene Milchquotenverordnung hat an der Rechtsnatur des Übertragungsverfahrens wiederum nichts geändert; sie hat die Vorschriften der Milchabgabenverordnung 2007 zum Übertragungsstellenverfahren nahezu unverändert übernommen (BR-Drs. 936/07, S. 45, 48).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2011 - 10 ME 117/11

    Umfang der Möglichkeiten und Modalitäten der Übertragung von Milchreferenzmengen

    Dieser Grundsatz gilt sowohl nach Inkrafttreten der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) - im Folgenden MilchAbgV - zum 1. April 2007 als auch nach Inkrafttreten der Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) - nachfolgend MilchQuotV - zum 1. April 2008 unverändert fort.

    Hiermit soll vor dem Hintergrund einer immer wieder aufgetretenen Diskussion, in welchem Verhältnis bei Übertragungen von Referenzmengen die öffentlich-rechtliche Milchabgabenregelung zu Bestimmungen des Zivilrechts steht, klargestellt werden, dass sich die Übertragung ausschließlich nach den Bestimmungen der Milchabgabenverordnung bzw. Milchquotenverordnung richtet (vgl. für die MilchAbgV BR-Drs. 935/06 S. 48 und für die MilchQuotV BR-Drs. 936/07 S. 45 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Drucksache).

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 33.09

    Milchquote; Milchreferenzmenge; Anlieferungsreferenzmenge; Referenzmenge;

    Das besagen die Übergangsvorschriften des § 28a der Zusatzabgabenverordnung (ZAV) vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27) ebenso wie § 56 Abs. 1 der nachfolgenden Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) vom 7. März 2007 (BGBl I S. 295) und § 56 Abs. 1 der Milchquotenverordnung (MilchQuotV) vom 4. März 2008 (BGBl I S. 359).
  • BFH, 09.10.2009 - VII B 82/09

    Einziehung nicht genutzter Milchquoten

    Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, welcher der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf zwei Fragen zumisst: Zum einen sei zu klären, ob im Streitfall § 28a MilchAbgV in vorgenannter Fassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die bei einer Verpflichtungsklage maßgebliche Sach- und Rechtslage oder vielmehr § 32 Abs. 3 der jetzt geltenden Milchquotenverordnung (BGBl I 2008, 359) anzuwenden sei, der ebenso wie § 13 Abs. 3 MilchAbgV in der ab 1. April 2004 gültigen, vorgenannten Fassung eine Antragstellung bzw. Wiederaufnahme der Milchproduktion bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Einziehung der Quote folgenden Milchwirtschaftsjahres zulasse, welche Frist der Kläger gewahrt habe.
  • BFH, 09.10.2009 - VII B 26/09
    Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, welcher der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf zwei Fragen zumisst: Zum einen sei zu klären, ob im Streitfall § 28a MilchAbgV in vorgenannter Fassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die bei einer Verpflichtungsklage maßgebliche Sach- und Rechtslage oder vielmehr § 32 Abs. 3 der jetzt geltenden Milchquotenverordnung (BGBl I 2008, 359) anzuwenden sei, der ebenso wie § 13 Abs. 3 MilchAbgV in der ab 1. April 2004 gültigen, vorgenannten Fassung eine Antragstellung bzw. Wiederaufnahme der Milchproduktion bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Einziehung der Quote folgenden Milchwirtschaftsjahres zulasse, welche Frist der Kläger gewahrt habe.
  • VG Trier, 09.12.2009 - 5 K 198/09

    Regelungsinhalt von Übertragungsbescheinigungen über eine Milchquote

    22 Soweit der Kläger die Aufhebung einer "Nebenbestimmung des Bescheids vom 25. Juni 2008, nach der die Vergütung für die Milchquote auf 67 % des Börsenpreises festgesetzt wird", erstrebt, folgt die Unzulässigkeit der Klage daraus, dass der vorgenannte Bescheid, der eine Übertragungsbescheinigung im Sinne der §§ 52, 49, 27 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung - Milchquotenverordnung / MilchQuotV - vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2230), darstellt, keine derartige Nebenbestimmung enthält.
  • VG Trier, 29.06.2009 - 5 K 198/09

    Rechtsweg bei Streit betreffend Übernahmebescheinigungen i.S.v. § 42 MilchQuotV

    Vorliegend betrifft das Verfahren eine von dem Beklagten ausgestellte Bescheinigung nach § 52 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung - Milchquotenverordnung / MilchQuotV - vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2008 (BGB. I S. 2230), und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
  • OLG Brandenburg, 09.02.2012 - 5 U (Lw) 16/11

    Herausgabe der Milchquote oder des für die Milchquote erlangten Surrogats bei

    Zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages am 31. März 2010 galt schließlich die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I, 359), die in § 48 Abs. 3 bestimmte, dass für den Fall der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 geschlossenen Pachtvertrages mit Ablauf des 31. März 2000 oder später die entsprechenden Quoten auf den Verpächter unter Vornahme eines Abzugs von 33 % zu Gunsten der Reserve des Landes übergingen.
  • VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 3 K 09.1305

    Unterverpachtung; Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge

    a) Die Milchabgaben-Verordnung vom 7. März 2007, die ab 1. April 2007 gültig war, wurde mit Wirkung vom 1. April 2008 durch und nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung vom 4. März 2008, BGBl I, S. 359 (Milchquoten-Verordnung - MilchQuotV) aufgehoben.
  • VG Freiburg, 12.10.2010 - 3 K 1198/10

    Milch; Fett - Milchquote; Übertragungsstellenverfahren; Insolvenzverwalter

    L 299 v. 10.11.2007 -, die gemäß Art. 204 Abs. 2g der genannten Verordnung ab 01.04.2008 anwendbar sind,bzw. die nationale Durchführungsbestimmung in § 7 Nr. 1 Milchquotenverordnung v. 04.03.2008 (BGBl. I, S. 359), die ebenfalls am01.04.2008 in Kraft getreten ist (vgl. § 58 Milchquotenverordnung).
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