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   BGBl. I 2008 S. 418   

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BGBl. I 2008 S. 418 (https://dejure.org/2008,43471)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 31.03.2008, Seite 418
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
  • vom 19.03.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 14.11.2007   BT   Fahrlehrergesetz soll an EU-Recht angepasst werden
  • 12.12.2007   BT   Bundesrat fordert Vorlage von Fahrlehrer-Dokumenten in deutscher Sprache
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Köln, 11.05.2009 - 11 K 7981/08

    Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrlehrererlaubnis eines EU-Mitgliedes;

    Das Begehren der Klägerin beurteilt sich nach § 2 a des Fahrlehrergesetzes in der Fassung vom 9.03.2008 , BGBl I 2008, 418, - FahrlG -.

    vgl. Bundestagsdrucksache 16/7819, S. 4.

    vgl. Bundestagsdrucksache 16/7080, S. 16f.

  • VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12

    Verkehrsrecht

    Dass eine solche Verpflichtung zur Vorlage von beglaubigten Auszügen aus dem Handels- oder Vereinsregister beim Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 12 Abs. 2 FahrlG seit der Streichung durch Art. 1 Nr. 10 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) nicht mehr erforderlich ist, spricht nicht dagegen.

    Denn die letztgenannte Änderung beruht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/7080 S. 19) allein auf der mit dem Vierten Änderungsgesetz verfolgten Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EG L 255, S. 22) für den Bereich des Fahrlehrerrechts sowie auf dem Ziel, eine Inländerdiskriminierung auszuschließen.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2009 - 9 S 2890/08

    Kein weiterer (Teil-)Grundbetrag einer Fahrschule für weitere Ausbildung eines

    Nachdem eine konkurrierende Fahrschule die Beklagte darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Klägerin von ihren Fahrschülern nach nichtbestandener praktischer Prüfung weitere Grundbeträge verlange, wies diese die Klägerin darauf hin, dass eine entsprechende Praxis mit den Vorgaben des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008, BGBl. I S. 418 - FahrlG -) nicht in Einklang stehe.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2009 - 9 S 1711/08

    Einführungsseminar für Lehrgangsleiter nach § 14 FahrlGDV

    Nach den einschlägigen Normen des Straßenverkehrsgesetzes (neugefasst durch Bekanntmachung vom 05.03.2003, BGBl. I, 310, 919 - StVG -), des Fahrlehrergesetzes (Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969, BGBl. I, 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008, BGBl. I, 418 - FahrlG -), der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (vom 18.08.1998, BGBl. I, 2307, zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I, 1338 - FahrlGDV -) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18.08.1998, BGBl. I, 2214, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.2009, BGBl. I, 29 - FeV -) besteht eine Dreistufigkeit der hier maßgeblichen Kurse: Auf der untersten Stufe kennt das StVG ein Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit nach §§ 2a und 2b Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 StVG sowie ein Aufbauseminar nach Erreichen einer bestimmten Punktezahl nach § 4 StVG, besonders dessen Abs. 8 Sätze 1 bis 3. Beide Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem FahrlG sind (§§ 2b Abs. 2 Satz 1 und 4 Abs. 8 Satz 3 StVG).
  • LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 253/13

    Berufliche Weiterbildung, Fahrlehrer, Fahrlehrergesetz

    Bei den Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse CE, deren Erstattung die Klägerin fordert, handelte es sich nicht um Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfstücke oder Prüfungsgebühren, sondern um eine Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen - FahrlG - idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 19.03.2008 - BGBl I 418).
  • VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07

    Entziehung der Fahrlehrererlaubnis bei zweimaliger Versäumung der

    Denn nach der § 52 VwVfG vorgehenden Sonderregelung des 8 Abs. 3 a.F. (Gesetzesfassung v. 25.8.1969, BGBl. I, S. 1336 ff) bzw. des § 8 Abs. 4 n.F. (ab dem 1.4.2008 geltende Fassung des Vierten Änderungsgesetzes zum FahrlG v. 19.3.2008, BGBl. I, S. 418 ff; s.a. BT-Dr. 16/7080 v. 12.11.2007, S. 7) "ist" zwar bei Erlaubniswiderruf auch der Fahrlehrerschein, ohne dass eine Ermessensausübung vorgesehen wäre, "unverzüglich" zurückzugeben.
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