Gesetzgebung
BGBl. I 2009 S. 1389 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 24.06.2009, Seite 1389
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- vom 17.06.2009
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 58/09
Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte
Dies sind das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG - v. 29.09.1998 (BGBl. I S. 3114), derzeit geltende Fassung der Neubekanntmachung vom 07.04.2009 (BGBl. I S. 1774, ber. S. 3975)) und derzeit die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnwagen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB - v. 17.06.2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Art. 1 Erste VO zur Änd. - OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 59/09
Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte
Dies sind das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG - v. 29.09.1998 (BGBl. I S. 3114), derzeit geltende Fassung der Neubekanntmachung vom 07.04.2009 (BGBl. I S. 1774, ber. S. 3975)) und derzeit die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnwagen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB - v. 17.06.2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Art. 1 Erste VO zur Änd. - OLG Karlsruhe, 06.05.2015 - 2 (6) SsBs 157/15
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anwendbares Recht bei der …
Der Gesetzesbegründung zur GGVSEB (BR-Drs. 274/09 vom 27.3.2009) ist nicht zu entnehmen, dass die Regelung des Unterabschnitts 1.4.2.2.4 ADR auf bereits vor Fahrtantritt festgestellte Verstöße erweitert werden sollte, vielmehr sollte ausdrücklich eine mit Unterabschnitt 1.4.2.2.4 ADR vergleichbare Regelung geschaffen werden, die - insoweit ergänzend - auch für Schiffsführer gilt.