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   BGBl. I 2009 S. 2174   

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https://dejure.org/2009,62744
BGBl. I 2009 S. 2174 (https://dejure.org/2009,62744)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 29.07.2009, Seite 2174
  • Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)
  • vom 23.07.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassen-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 02.07.2009   BT   Biomasse zur Stromerzeugung muss künftig nachhaltigen Standards genügen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 141/15

    Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch

    Der in §§ 16, 17 der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV) vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der durch das Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geänderten, ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung (BioSt-NachV) geregelte Grundsatz der Massenbilanzierung ist jedenfalls insoweit auch auf den Vergütungsanspruch des Betreibers einer solchen Biomasseanlage anzuwenden.

    § 16 Abs. 1 BioSt-NachV sieht in diesem Zusammenhang vor, dass zum lückenlosen Nachweis der Herkunft der Biomasse für die Herstellung - auf allen Herstellungsstufen (BT-Drucks. 16/13326, S. 50) - Massenbilanzsysteme verwendet werden müssen.

    Das Massenbilanzsystem zeichnet sich damit - entsprechend dem sogenannten Input/Output-Prinzip - im Ansatz dadurch aus, dass eine Vermischung der Biomasse mit anderen Formen von Biomasse zulässig ist, sofern die dem Gemisch als Biomasse entnommene Menge nicht höher ist als die dem Gemisch beigefügte Menge der den Anforderungen der BioSt-NachV entsprechenden Biomasse (vgl. BT-Drucks. 16/13326, aaO; Ekardt/Hennig, aaO S. 548).

    § 17 BioSt-NachV wiederum verpflichtet auch die Lieferanten von flüssiger Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, zur Einhaltung eines Massenbilanzsystems nach den Maßgaben des § 16 Abs. 2 BioSt-NachV (vgl. BT-Drucks. 16/13326, S. 51).

    Während § 16 BioSt-NachV die Verwendung eines Massenbilanzsystems für den Zeitraum bis zum Abschluss des Herstellungsprozesses und damit bis zur Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises regelt, verpflichtet § 17 BioSt-NachV die Lieferanten zur Verwendung eines Massenbilanzsystems von der Entgegennahme der flüssigen Biomasse von der letzten Schnittstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 BioSt-NachV bis zur Lieferung der flüssigen Biomasse an den Anlagenbetreiber (BT-Drucks. 16/13326, aaO).

    So ging der Verordnungsgeber davon aus, die höheren Kosten für nachhaltig erzeugte Biomasse und die Mehrkosten für deren Zertifizierung sowie die dadurch verursachte Erhöhung der Marktpreise würden durch die Vergütung nach dem EEG grundsätzlich aufgefangen, denn bei der Bemessung der Vergütung nach dem EEG seien die Herstellungskosten nachhaltig hergestellter Biomasse bereits berücksichtigt worden (vgl. BT-Drucks. 16/13326, S. 2, 37).

    Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16; im Folgenden: Richtlinie), deren Umsetzung in das nationale Recht die BioSt-NachV dient (BT-Drucks. 16/13326, S. 5), enthält in Art. 18 und in Erwägungsgrund 76 im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien Vorgaben hinsichtlich der Verwendung eines Massenbilanzsystems.

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2015 - 27 U 2/14
    Die Anwendung des Massenbilanzsystems darf ausschließlich auf der Ebene der Hersteller (siehe dazu § 15 Abs. 1, Abs. 3 und § 16 BioSt-NachV) und Lieferanten (siehe dazu § 17 BioSt-NachV) der flüssigen Biomasse, nicht aber auf der Ebene der Anlagenbetreiber, die keine Schnittstellen im Sinne von § 2 Abs. 3 BioSt-NachV sind, erfolgen (so ausdrücklich die Verordnungsbegründung: BT-Drs. 16/13326 vom 10.06.2009 "BioSt-NachV", S.51 zu § 17 Abs. 1.).
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