Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2814   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,84685
BGBl. I 2009 S. 2814 (https://dejure.org/2009,84685)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,84685) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 19.08.2009, Seite 2814
  • Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
  • vom 14.08.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 26.02.2009   BT   Datenschutz in Unternehmen soll verbessert werden
  • 18.03.2009   BT   Öffentliche Anhörung zum Datenschutz
  • 23.03.2009   BT   Abschaffung des sogenannten Listenprivilegs unter Experten umstritten
  • 01.07.2009   BT   Weg für Datenschutz-Novelle ist frei
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)

  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16

    Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot

    Der Begriff der Beendigung umfasst dabei die Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses (BT-Drs. 16/13657 S. 21).

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Maßnahmen, die vom Arbeitgeber ergriffen werden, um strafbares Verhalten eines Arbeitnehmers aufzudecken, in der Regel besonders intensiv in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen (BT-Drs. 16/13657 S. 21) .

    Die Vorschrift findet im Beschäftigungsverhältnis nur Anwendung, wenn nicht - wie hier - die Zwecke des § 32 Abs. 1 BDSG betroffen sind (BT-Drs. 16/13657 S. 20 f.) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Insoweit wird § 28 BDSG von § 32 BDSG nicht verdrängt (BT-Drs. 16/13657 S. 20 f.; Gola/Schomerus BDSG 12. Aufl. § 32 Rn. 2, 45 f.) .

    Der Begriff der Beendigung umfasst dabei die Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses (BT-Drs. 16/13657 S. 21).

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Maßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat in der Regel besonders intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen (BT-Drs. 16/13657 S. 21) .

    (a) § 32 BDSG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses BT-Drs. 16/13657 S. 20; BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 22; 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 75, BAGE 151, 1) .

    Ein umfassendes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz sollte weder entbehrlich gemacht noch inhaltlich präjudiziert werden, so dass zunächst nur eine Kodifikation der Rechtsprechungsgrundsätze erfolgte (BT-Drs. 16/13657 S. 20; für eine Auslegung des Gesetzes im Zweifel entsprechend dem vorgefundenen Rechtszustand auch HK-ArbR/Hilbrans 3. Aufl. § 32 BDSG Rn. 1) .

    Die Bestimmung kodifiziert ebenso wie Satz 2 der Norm die von der Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ( Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG ) abgeleiteten allgemeinen Grundsätze zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 29; BT-Drs. 16/13657 S. 21) .

    Diesen zufolge dürfe sich der Arbeitgeber bei seinen Beschäftigten nicht nur über Umstände informieren oder Daten verwenden, um seine vertraglichen Pflichten ihnen gegenüber erfüllen zu können, wie zB Pflichten im Zusammenhang mit der Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, sondern auch, um seine im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Rechte wahrzunehmen, zB durch Ausübung des Weisungsrechts oder durch Kontrollen der Leistung oder des Verhaltens des Beschäftigten ( BT-Drs. 16/13657 aaO) .

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG orientiert sich im Wortlaut an § 100 Abs. 3 Satz 1 TKG und inhaltlich an den Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht ua. in seinem Urteil vom 27. März 2003 (- 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356) zur verdeckten Überwachung von Beschäftigten aufgestellt hat (BT-Drs. 16/13657 S. 21) .

    Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Maßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat in der Regel besonders intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen (BT-Drs. 16/13657 S. 21) .

    Dies wird trotz der eindeutigen Gesetzesbegründung, wonach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG verdrängt wird (BT-Drs. 16/13657 S. 20) , wegen der damit verbundenen und gesetzlich nicht beabsichtigten Absenkung des Schutzniveaus vertreten (vgl. Däubler in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert BDSG 4. Aufl. § 32 Rn. 9; Thüsing NZA 2009, 865; ErfK/Franzen 15. Aufl. § 28 BDSG Rn. 4) .

  • BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

    Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, soweit es § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) - BDSG a.F. - entnimmt, dass für das dort vorgegebene gestufte Vorgehen unterschiedliche Adressaten in die Betrachtung einzubeziehen sind (1).
  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08

    Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs

    Das gilt sowohl, soweit für die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der von der Beklagten erhobenen oder gespeicherten Daten das Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden ist (§ 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 BDSG in Verbindung mit Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009; BGBl. I S. 2814), als auch, soweit ab dem 1. September 2009 die Bestimmungen des durch dieses Gesetz geänderten Bundesdatenschutzgesetzes gelten.
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14

    EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer

    § 3 Abs. 1 und 7, § 11 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften (DSRÄndG) vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814).
  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

    (b) § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG kodifiziert die von der Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleiteten allgemeinen Grundsätze zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis ( BT-Drs. 16/13657 S. 21) .

    Diesen zufolge dürfe sich der Arbeitgeber bei seinen Beschäftigten nicht nur über Umstände informieren oder Daten verwenden, um seine vertraglichen Pflichten ihnen gegenüber erfüllen zu können, wie zB Pflichten im Zusammenhang mit der Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, sondern auch, um seine im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Rechte wahrzunehmen, zB durch Ausübung des Weisungsrechts oder durch Kontrollen der Leistung oder des Verhaltens des Beschäftigten ( BT-Drs. 16/13657 aaO) .

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz

    (2) Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des Sonderkündigungsschutzes in § 4f BDSG aF ausdrücklich darauf bezogen, dass Abs. 3 Satz 5 der Norm den Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten an denjenigen für vergleichbare Funktionsträger wie Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KSchG anpasst (vgl. BT-Drs. 16/12011 S. 30) .

    (1) Durch die im Jahr 2009 erfolgte Änderung des § 4f BDSG aF sollte die Position des Beauftragten für den Datenschutz gestärkt werden, insbesondere durch den besonderen und nachwirkenden Kündigungsschutz in § 4f Abs. 3 Satz 5 und Satz 6 BDSG aF (BT-Drs. 16/12011 S. 30) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - 26 Sa 1151/17

    Mindestlohnklage eines Taxifahrers - abgestufte Darlegungslast - Folgen der

    kodifizierte die von der Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleiteten allgemeinen Grundsätze zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (BT-Drs. 16/13657 S. 21).

    Diesen zufolge dürfe sich der Arbeitgeber bei seinen Beschäftigten nicht nur über Umstände informieren oder Daten verwenden, um seine vertraglichen Pflichten ihnen gegenüber erfüllen zu können, wie zB Pflichten im Zusammenhang mit der Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, sondern auch, um seine im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Rechte wahrzunehmen, zB durch Ausübung des Weisungsrechts oder durch Kontrollen der Leistung oder des Verhaltens des Beschäftigten (BT-Drs. 16/13657 aaO) (vgl. dazu BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 , Rn. 29).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    bb) Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2015 - 8 A 2410/13

    Journalist kann Einsichtnahme in ein Gutachten über die NS-Vergangenheit

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 19.12

    Informationszugang zur Verwendung der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete

  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen;

  • ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15

    Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • LAG Hamburg, 21.07.2016 - 8 Sa 32/16

    Nachwirkender Kündigungsschutz - stellvertretender Datenschutzbeauftragter

  • BVerwG, 09.07.2019 - 6 B 2.18

    Divergenzzulassung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg;

  • VG Saarlouis, 09.03.2018 - 1 K 257/17

    Telefonansprache für den Ankauf von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen; Verstoß

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 17.05.2017 - 3 Ga 6/17

    Einstweilige Verfügung gegen Einsichtnahme in den E-Mail-Account des

  • VG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1541/11

    Eingreifen des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 2 IFG bei vertraulichen, aus der

  • LG Augsburg, 19.08.2011 - 3 HKO 2827/11

    Wettbewerbsverstoß: Nutzung von Kundendaten durch ein Gasversorgungsunternehmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2009 - 13 B 958/09

    Behörde darf Geolocation anordnen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 13 B 775/09

    Geolocation

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 13 B 776/09

    Geolocation II

  • ArbG Bocholt, 23.12.2011 - 1 Ca 1646/11

    Geldentschädigung wegen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15

    Anspruch des Betriebsrats auf Herausgabe von Daten zu Zielvereinbarungen

  • VG Köln, 27.11.2014 - 1 K 8240/09
  • LAG Nürnberg, 16.07.2014 - 2 Sa 2/14

    Videoüberwachung - Persönlichkeitsrecht - Entschädigung

  • VG München, 19.12.2013 - M 22 K 12.106

    Antrag auf Löschung der Eintragungen im Taufbuch; keine öffentlich-rechtliche

  • VG Köln, 27.11.2014 - 1 K 8765/09

    Zahlung von Entgelten für die Bereitstellung der Intrabuilding-Abschnitte und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht