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   BGBl. I 2009 S. 2960   

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BGBl. I 2009 S. 2960 (https://dejure.org/2009,84673)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 28.08.2009, Seite 2960
  • Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
  • vom 25.08.2009

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 9 S 2246/11

    Verlängerung der Frist für Wiederholungsprüfung um den Zeitraum der Elternzeit

    Die gleich lautenden Regelungen in der Fassung vom 25.08.2009 (BGBl. I S. 2960) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV 2009 - und in der Neufassung vom 25.06.2010 (BGBl. I S. 833) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV - sind nicht anwendbar, weil nach den Übergangsregelungen des § 9 IndFachwirtPrV 2009 und § 10 Abs. 1 Satz 1 IndFachwirtPrV bis zum Ablauf des 31.08.2009 begonnene Prüfungsverfahren bis zum 31.12.2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden können.
  • VGH Bayern, 29.01.2013 - 22 ZB 12.2181

    Fortbildungsprüfung zum anerkannten Berufsabschluss Geprüfter

    Der Kläger macht geltend, § 9 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923) i.d.F. vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) - PrüfV -, wonach die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden könnten, stehe der Änderung der Hilfsmittelliste in der laufenden Prüfung entgegen.
  • VG Augsburg, 05.03.2013 - Au 3 K 12.1505

    Mündliche Ergänzungsprüfung; Niederschrift

    Auf Grund der Ermächtigung in § 53 Abs. 1 BBiG erließ das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin (HandelsfachwPrV im Folgenden PrV) vom 18. Januar 2006 (BGBl. I S. 59), geändert durch Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960).
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