Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 3022   

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BGBl. I 2009 S. 3022 (https://dejure.org/2009,84650)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 24.09.2009, Seite 3022
  • Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
  • vom 22.09.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 24.08.2009   BT   Öffentliche Anhörungen zu Lissabon-Begleitgesetzen
  • 26.08.2009   BT   Begleitgesetze zum Lissabon-Vertrag: Experten sehen Vorgaben erfüllt
  • 27.08.2009   BT   Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon: Uneinigkeit beim Thema "Vorbehalt"
  • 02.09.2009   BT   Abgeordnete geben grünes Licht für Begleitgesetze
  • 07.12.2010   BT   Der Lissabon-Vertrag und seine Folgen
  • 05.12.2013   BT   Der Lissabon-Vertrag stärkt die Parlamente
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    das Antragsrecht aus Art. 23 Abs. 1a Satz 2 GG in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Integrationsverantwortungsgesetz - IntVG vom 22. September 2009 [BGBl I S. 3022], geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 [BGBl I S. 3822]),.
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Zu den Angelegenheiten der Europäischen Union gehören Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf der Ebene des Primärrechts (Art. 23 Abs. 1 GG; vgl. auch §§ 2 ff. des Gesetzes über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 22. September 2009 <BGBl I S. 3022>) sowie Rechtsetzungsakte der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 GG).
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