Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 451   

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BGBl. I 2009 S. 451 (https://dejure.org/2009,39110)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 11.03.2009, Seite 451
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
  • vom 07.03.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

Meldungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 14.10.2008   BT   Regierung will Arbeitnehmer stärker am Unternehmenserfolg beteiligen
  • 22.10.2008   BT   Anhörung zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
  • 03.11.2008   BT   Regierung lehnt Verbesserungen für Bausparer ab
  • 21.01.2009   BT   Abgeordnete stellen Besteuerung von Investmentanteilen klar
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Düsseldorf, 14.12.2023 - 8 K 11/22

    Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

    Gemäß § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG (i.d.F. des Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz, vom 07.03.2009, BGBl I 2009, 451) ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.03.1994, BGBl I 1994, 406, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.03.2009 BGBl I 2009, 451, in der jeweils geltenden Fassung), am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 360 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.

    Nach der ursprünglichen Gesetzesbegründung zur insoweit unveränderten Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009 (BGBl I 2009, 451)) sollen "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [...] einen fairen Anteil am Erfolg der Unternehmen erhalten" (Bundestagsdrucksache --BT-Drs.-- 16/10531, 11).

  • FG Düsseldorf, 14.12.2023 - 8 K 9/22

    Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in anderen

    Gemäß § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG (i.d.F. des Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz, vom 07.03.2009, BGBl I 2009, 451) ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl I 1994, 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl I 2009, 451), in der jeweils geltenden Fassung), am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 360 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.

    Nach der Gesetzesbegründung zur insoweit unveränderten Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009 (BGBl I 2009, 451) sollen "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [...] einen fairen Anteil am Erfolg der Unternehmen erhalten" (BT-Drs. 16/10531, 11).

  • VG Oldenburg, 12.03.2009 - 2 A 2964/05

    Denkmal; Erlass; Grundsteuer; Kausalität; Prognose; Rohertrag; Unrentabilität;

    Was die Ermittlung des Rohertrages angeht, sind als "Einnahmen" alle Güter anzusehen, die in Geld oder Geldeswert bestehen (vgl. § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, ber. 2003 S. 179), zuletzt geändert durch Art. 1 MitarbeiterkapitalbeteiligungsG vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451)) und dem Grundbesitz zufließen, also insbesondere Miet- und Pachteinkünfte (vgl. Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 2 GrStR 1978).
  • FG Düsseldorf, 14.12.2023 - 8 K 14/22

    Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

    Gemäß § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG (i.d.F. des Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz, vom 07.03.2009, BGBl I 2009, 451) ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) (i.d.F. vom 04.03.1994, BGBl. I 1994, 406, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.03.2009, BGBl I 2009, 451, in der jeweils geltenden Fassung), am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 360 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.
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