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   BGBl. I 2009 S. 827   

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BGBl. I 2009 S. 827 (https://dejure.org/2009,63653)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 27.04.2009, Seite 827
  • Neufassung der Weinverordnung
  • vom 21.04.2009

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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 5.21

    Vorlagebeschluss zur Verwendung der Bezeichnung "Weingut"

    Weitergehende Anforderungen zur Verwendung der Bezeichnung "Weingut" sind im nationalen Recht nicht geregelt (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 sowie Erwägungsgrund 52 der Delegierten Verordnung 2019/33 i.V.m. § 38 Abs. 1 der Weinverordnung in der Neufassung vom 21. April 2009 <BGBl. I S. 827>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2021 <BGBl. I S. 5259>).
  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 16.203

    Etikettierung von Qualitätswein b.A.

    Auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen und denen des Weingesetzes enthalte § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614), diejenige Regelung, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren berufe.

    Auf dieser Grundlage enthält § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614), diejenige Regelung, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren beruft.

  • BVerwG, 19.09.2016 - 3 B 52.15

    Untersagung eines Firmennamens wegen Irreführung

    Die Klägerin sieht darin weniger strenge Anforderungen als sie das Oberverwaltungsgericht für die Verwendung des Begriffs "Weinkellerei" aufgestellt habe, der nicht zu den gesetzlich bestimmten Angaben im Sinne von § 24 Abs. 2 WeinG und § 38 der Weinverordnung (WeinV, i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 2009, BGBl. I S. 827) gehöre.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 5 S 2639/15

    Widerruf eines Bescheids über die Auszahlung einer Beihilfe für die Umstellung

    Diese könnten - was hier hinsichtlich der Bewilligungsfunktion wie ausgeführt nicht der Fall ist - aufgrund ihres fehlenden Charakters eines Außenrechtssatzes die oben dargestellten Rechtsnormen der DVO Weinrecht 2012 zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen auch gar nicht ändern, die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz aufgrund von § 3b Abs. 3 Satz 1 und § 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) und § 5 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), insoweit maßgeblich zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2009 (GBl. S. 327), erlassen wurden.
  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 23.17

    Annahme einer nicht-gewerblichen Weinerzeugung des einzelnen Mitglieds und

    Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf § 3 Abs. 3 der Weinverordnung (BGBl. 2009 I S. 827) gestützt.
  • VG Würzburg, 30.04.2015 - W 3 K 13.534

    Wird auf einem Weinetikett der Name einer Weinlage (hier: Julius-Echter-Berg)

    Auf dieser Grundlage enthält § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614), diejenige Regelung, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren beruft.
  • VG Würzburg, 25.04.2012 - W 6 K 10.872

    Anpflanzung von Reben; Weinbautauglichkeit der beantragten Fläche; keine

    Insofern sind die in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten einschlägigen Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar, nämlich die Neufassung des Weingesetzes (WeinG) vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) sowie die Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827, zuletzt geändert durch VO v. 29.09.2011, BGBl. I S. 1996, 1998).
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