Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,85544
BGBl. I 2010 S. 38 (https://dejure.org/2010,85544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,85544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 01.02.2010, Seite 38
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
  • vom 26.01.2010

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.11.2009   BT   Neues Bundes-Immissionsschutzgesetz soll Feinstaubemissionen reduzieren
  • 29.03.2010 BReg Kleinfeuerungsanlagenverordnung schafft Voraussetzungen für eine nachhaltige Staubreduzierung
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 1 A 10876/09

    Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht

    Bei dem streitigen Ofen des Beigeladenen handelt es sich - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - um eine nicht nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Feuerungsanlage bzw. um eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV in der seit dem 22. März 2010 geltenden Fassung (BGBl. I 2010, 38).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - 2 A 2732/10

    Zulässigkeit der Errichtung und Nutzung eines Edelstahlaußenkamins; Bestimmung

    aa) Allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind in § 4 f. der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) geregelt, die in ihrer aktuellen Fassung (BGBl. I 2010, 38) am 22. März 2010 in Kraft getreten ist.
  • BGH, 26.04.2018 - III ZR 367/16

    Amtshaftung: Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von einer

    Auch § 19 Abs. 1 und 2 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) - Ableitbedingungen für Abgase - regelt unter anderem die Bauweise, insbesondere die Höhe von Schornsteinen, § 4 Abs. 2 1. BImSchV die Emissionsbegrenzungen.
  • VG Minden, 13.12.2012 - 9 K 2834/11

    Anforderungen an den Schornstein einer Feuerungsanlage; Erforderlichkeit einer

    aa) Allgemeine Anforderungen an den Betrieb von - wie hier - Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind in §§ 4 f. der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) geregelt, die in ihrer aktuellen Fassung (BGBl. I 2010, S. 38) am 22.03.2010 in Kraft getreten ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2016 - 2 L 69/15

    Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen eine Feuerungsanlage

    Zwar trifft es zu, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins der vom Beigeladenen betriebenen Feuerungsanlage für feste Brennstoffe die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) vorgeschriebene Mindesthöhe nicht erreicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2013 - 5 S 2690/11

    Zu den Feuerungsanlagen nach BImschV 1 § 2 Nr. 5

    In Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) dürfen folgende Brennstoffe nicht verwendet werden:.

    Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der 1. BImSchV), 2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV), 3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 1. BImSchV), 4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV), 5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der 1. BImSchV), 6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV), 7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV), 8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV), 9. im Übrigen die nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der 1. BImSchV in ihrer Fassung vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) aufgeführten nachwachsenden Rohstoffe.

  • OVG Bremen, 14.04.2015 - 1 A 214/13

    Immissionsrechtliche Bedenken gegen die Erhöhung des Schornsteins eines

    In Bezug auf kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist zu berücksichtigen, dass die auf der Grundlage von § 23 BImSchG erlassene 1. BImSchV technische Anforderungen an den Betrieb solcher Anlagen stellt ( Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26.01.2010, BGBl. I S. 38, die die Verordnung vom 14.03.1997, BGBl. I, S. 490, abgelöst hat).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2014 - 1 B 10112/14

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung - Verfeuerung von Resten aus der

    Die in der Hauptsache angegriffene Untersagung der Verbrennung von Holzabfällen aus der Bau- und Möbelschreinerei ist gemäß § 24 des Bundesimmissionsschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S.3830), zuletzt geändert durch G. v. 01.03.2011 (BGBl. I S.282) - BImSchG - i.V.m § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 und § 5 Abs. 2 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - vom 20. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) rechtmäßig.
  • VGH Bayern, 28.11.2011 - 22 CS 11.2550

    Sofort vollziehbarer Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister

    Weiter habe er einen durch § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV vom 26. Januar 2010 (BGBl I S. 38), nach ihrem § 28 in Kraft getreten am 22. März 2010, eingeführten neuen Messmodus für bestimmte Öl- und Gasfeuerungsanlagen bei Messungen im Jahr 2010 nicht berücksichtigt.
  • VG Göttingen, 25.10.2019 - 2 A 516/17

    Ersatzvornahme: Voraussetzungen der; Feuerstätte: Abnahme; Verwaltungsakt:

    Der Begriff der Feuerungsanlage ist gesetzlich definiert in § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - vom 26. Januar 2010 (BGBl. I, Seite 38).
  • VG Mainz, 28.04.2010 - 3 K 812/09

    Immissionsschutzrecht; Frage der Genehmigungsbedürftigkeit eines Küchenherdes

  • VG Düsseldorf, 09.04.2015 - 9 K 6599/12

    Rechtmäßigkeit eines bauaufsichtlichen Einschreitens wegen der Errichtung und

  • VG Augsburg, 17.01.2012 - Au 5 S 11.1605

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarklage gegen Kaminhöhe; Prüfumfang der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht