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   BGBl. I 2010 S. 541   

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https://dejure.org/2010,85473
BGBl. I 2010 S. 541 (https://dejure.org/2010,85473)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 12.05.2010, Seite 541
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
  • vom 04.05.2010

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2002/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzbarkeit

    Für den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2008 ist dagegen die Vorschrift des § 6 Alg II-V (in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 04. Mai 2010 (BGBl. I 541)) einschlägig; materiell-rechtliche Änderungen sind indes bei den gleich lautenden Vorschriften nicht vorgenommen worden.

    Denn der Vorschrift des § 5 Alg II-V (in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 04. Mai 2010 (BGBl. I 541)), wonach Ausgaben höchstens bis zur Höhe der jeweils dazugehörigen Einkommensart von dieser abgezogen werden können, lässt sich insbesondere auch entnehmen, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, auch Ausgaben zuzulassen, die sogar der jeweiligen dazu gehörigen Einkommenshöhe entsprechen.

  • BSG, 30.12.2015 - B 4 AS 259/15 B
    Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Beklagte auch die Absetzung der Fahrtkosten sowie eines Freibetrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V (idF vom 4.5.2010, mit Wirkung vom 1.6.2010, BGBl I 541) in Höhe von monatlich 60 Euro anerkannt.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.04.2014 - L 2 AS 54/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Das sich so ergebende monatliche Einkommen des Klägers von 500, 00 EUR (316,00 EUR Ausbildungsgeld und 184, 00 EUR Kindergeld) war nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung in der Fassung durch die Verordnung vom 4. Mai 2010 (BGBl. I S. 541) um 30, 00 EUR zu bereinigen, so dass ein anzurechnendes Einkommen von 470, 00 EUR verblieb.
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