Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1702   

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BGBl. I 2011 S. 1702 (https://dejure.org/2011,90226)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 05.08.2011, Seite 1702
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
  • vom 29.07.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 23.06.2011   BT   Energiepolitik (in: Sitzungswoche vom 27. Juni bis zum 1. Juli 2011)
  • 24.06.2011   BT   Abstimmung über Atomausstieg und Energiewende
  • 28.06.2011   BT   "Energie- und Klimafonds"
  • 30.06.2011   BT   Die Beschlüsse des Bundestages am 30. Juni und 1. Juli
  • 08.07.2011 BReg Energie- und Klimafonds
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Abgesehen davon, dass ein Steueraufkommen von 2, 3 Milliarden Euro ohnehin zu keinem Zeitpunkt überschritten wurde, hob der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass aufgrund des von der Bundesregierung beschlossenen beschleunigten Ausstiegs aus der Kernenergie weitere Zahlungen aus dem Förderfondsvertrag an den Energie- und Klimafonds nicht zu erwarten waren, die auf das Kernbrennstoffsteuergesetz rekurrierenden Vorschriften des EKFG bereits ein halbes Jahr nach dessen Inkrafttreten wieder auf (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" - EKFG-ÄndG vom 29. Juli 2011, BGBl I S. 1702; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds", BTDrucks 17/6075 und der Bundesregierung, BTDrucks 17/6252 , sowie die diesbezügliche Beschlussempfehlung und den Bericht des Haushaltsausschusses, BTDrucks 17/6356).
  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser

    (3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans wird nicht dadurch berührt, dass die Veräußerungsentgelte im Jahre 2012, soweit sie nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt wurden, in den Sonderfonds "Energie- und Klimafonds" überführt wurden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" - EKFG - vom 8. Dezember 2010 <BGBl I S. 1807> in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. Juli 2011 <BGBl I S. 1702>).
  • VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14

    Nachprüfungsverfahren: Vergabe einer Aufhebung

    Rechtsgrundlage für den EKF ist das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807 - EKFG), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.7.2011 (BGBl. I S. 1702).
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