Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 288   

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BGBl. I 2011 S. 288 (https://dejure.org/2011,90408)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 08.03.2011, Seite 288
  • Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
  • vom 01.03.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.09.2010   BT   Europäische E-Geld-Richtlinie soll umgesetzt werden
  • 02.12.2010   BT   Zweite E-Geld-Richtlinie umgesetzt (in: Beschlüsse des Bundestages vom 1. bis 3. Dezember)

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 25.09.2018 - 161 Ss 28/18

    Handel mit Bitcoins ist nicht erlaubnispflichtig

    Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) wurden sodann § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG aufgehoben und das E-Geld-Geschäft mit Wirkung ab dem 30. April 2011 in das ZAG überführt.

    So hatte es bereits die Erste E-Geld-Richtlinie und ihre Umsetzung im KWG geregelt." (BT-Drucksache 17/3023, S. 39 f.).

  • VGH Hessen, 30.01.2012 - 6 B 2183/11

    Streitwertfestsetzung

    Insoweit sei nach der Neufassung des § 49 KWG durch das Gesetz vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288, in Kraft getreten am 9. März 2011) die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch bezüglich der Androhung von Zwangsmitteln nicht (mehr) erforderlich.
  • VG Frankfurt/Main, 27.09.2011 - 9 L 1814/11

    Untersagung eines unerlaubten Einlagengeschäfts

    Das überwiegende Vollzugsinteresse ergibt sich aus § 49 KWG in der Fassung von Art. 1 des am 08.03.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 (BGBl. I, S. 288), wonach nunmehr Rechtsbehelfe auch gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht keine aufschiebende Wirkung haben, weswegen hier die ausdrückliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung überflüssig ist und es auch auf die besondere Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht ankommt.
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