Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 642   

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BGBl. I 2011 S. 642 (https://dejure.org/2011,90359)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 29.04.2011, Seite 642
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
  • vom 28.04.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 16.02.2011   BT   Leiharbeit (in: Sitzungswoche vom 23. bis 25. Februar 2011)
  • 23.02.2011   BT   SPD will Missbrauch in der Leiharbeit eindämmen
  • 24.02.2011   BT   Bundesregierung will Missbrauch in der Arbeitnehmerüberlassung stoppen
  • 24.02.2011   BT   Missbrauch in der Leiharbeit soll eingedämmt werden
  • 18.03.2011   BT   Leiharbeit (in: Vorschau auf die Sitzungswoche vom 23. bis 25. März 2011)
  • 21.03.2011   BT   Experten uneinig über Leiharbeitsmarkt
  • 21.03.2011   BT   Experten uneinig über Fragen zu Zeit- und Leiharbeit
  • 21.03.2011   BT   Bundestag geht gegen Missbrauch der Leiharbeit vor
  • 21.03.2011   BT   Bundestag will Missbrauch der Leiharbeit verhindern
  • 23.03.2011   BT   Maßnahmen gegen den Missbrauch von Zeitarbeit
  • 23.03.2011   BT   Besserer Schutz gegen Missbrauch in der Leiharbeit beschlossen (in: Beschlüsse des Bundestages vom 23. bis 25. März 2011)
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    b) Arbeitsrechtlich geschuldet im Sinne des Entstehungsprinzips und damit der Beitragsbemessung im Prüfzeitraum zugrunde zu legen ist das von der Klägerin ihren Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher geschuldete, den im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen entsprechende Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 4 AÜG idF durch Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 4607, bzw ab 30.4. 2011 idF durch Gesetz vom 28.4. 2011, BGBl I 642).

    Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Rechtskraftwirkung der das Fehlen der Tariffähigkeit der CGZP feststellenden Entscheidungen des BAG durch die zum 30.4.2011 erfolgte Einfügung von § 3a AÜG durch Art. 1 Nr. 6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des AÜG - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.4.2011 (BGBl I 642) wieder entfallen ist (dafür etwa: Lützeler/Bissels, DB 2011, 1636; Lembke, NZA 2011, 1062).

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Nach der Gesetzesbegründung sollte mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung" (Missbrauchsverhinderungsgesetz, vom 28. April 2011 BGBl. I S. 642) die Richtlinie 2008/104/EG umgesetzt werden (BT-Drs. 17/4804 S. 7) .
  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    § 1 Abs. 1 des zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. 2011 I S. 642) geänderten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ( AÜG ) lautet in der ab dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung:.
  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642, im Folgenden Missbrauchsverhinderungsgesetz) enthält keine Regelungen, die vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung beschränken.

    Der Senat hat hinsichtlich der Frage der Rechtsfolge bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Missbrauchsverhinderungsgesetz die Erweiterung der Rechtsfolge aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Fälle des Fehlens der Erlaubnis hinaus diskutiert und von Sachverständigen angemahnt wurde (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 27, BAGE 146, 384 mit Verweis auf BT-Drs. 17/5238 S. 9 und der dort dargestellten Kritik von Düwell, der Gesetzentwurf sei "nicht effektiv genug", da er "die vorgesehene Rechtsfolge für die anderen Fälle der gesetzwidrigen Arbeitnehmerüberlassung aus[spare]") .

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 535/13

    Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags

    Das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) enthält bezüglich des neu gefassten § 1 AÜG keine Übergangsregelung für Altfälle.

    Hierfür sah der Gesetzgeber ua. deshalb keine Veranlassung, weil durch das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Dezember 2011 und die Verkündung bereits im Bundesgesetzblatt vom 29. April 2011 den Verleihern und Entleihern ausreichend Zeit zur Verfügung stand, ihre vertraglichen Vereinbarungen und sonstige Regelungen bei Bedarf an die neue Rechtslage anzupassen (BT-Drs. 17/4804 S. 11) .

    Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG die Vorgaben der Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 über Leiharbeit erfüllen (BT-Drs. 17/4804 S. 8) .

    Mit der Ausnahmevorschrift sollen in Bezug sowohl auf den Arbeitnehmer als auch auf das überlassende Unternehmen gelegentlich auftretende Überlassungsfälle ausgeklammert werden, wie zum Beispiel die Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfs eines anderen Unternehmens (BT-Drs. 17/4804 S. 8) .

  • BSG, 12.10.2016 - B 11 AL 6/15 R

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer

    Die Bezugnahme soll auch ermöglichen, die Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten und zu regeln (BT-Drucks 15/25 S 38 zu § 3 Buchst a AÜG; zur Richtigkeitsgewähr der Tarifverträge vgl BT-Drucks 17/4804, S 9 zu Nr. 5; Thüsing in Thüsing/Braun, Tarifrecht, 2. Aufl 2016, Kap 1 RdNr 56 f; BAG vom 24.9.2008 - 6 AZR 76/07 - BAGE 128, 73 RdNr 49) .
  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht

    Er ist davon ausgegangen, die Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. EU L 327 vom 5. Dezember 2008 S. 9 - fortan: Richtlinie 2008/104 -) erfordere Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, weil sie Arbeitnehmerüberlassung als vorübergehend definiere (vgl. den Regierungsentwurf zum Missbrauchsverhinderungsgesetz BT-Drs. 17/4804 S. 1) .

    Vor diesem Hintergrund ist mit § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG eine Regelung eingefügt worden, die "der Klarstellung" dient, "dass das deutsche Modell der Arbeitnehmerüberlassung dieser europarechtlichen Vorgabe entspricht" (BT-Drs. 17/4804 S. 8) .

    Das bedeutet nach den verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/4804 S. 8) :.

    Das erheblich spätere Inkrafttreten begründete der Gesetzgeber mit der Erwägung, dies gebe "den Verleihern und Entleihern ... ausreichend Zeit, ihre vertraglichen Vereinbarungen und sonstige Regelungen bei Bedarf an die neue Rechtslage anzupassen" (BT-Drs. 17/4804 S. 11) .

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit einer Bezugnahme auf

    Bei - wie hier - erlaubter Arbeitnehmerüberlassung (vgl § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz idF des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997 <BGBl I 594> und idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des AÜG - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.4.2011 <BGBl I 642>) ist Arbeitgeber und originärer Beitragsschuldner der Verleiher (vgl zur Arbeitgebereigenschaft und Zahlungspflicht im Fall illegaler Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG: Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 28e RdNr 68 ff, Stand 1.3.2016).

    In der ab 30.4.2011 geltenden Gesetzesfassung (des Ersten Gesetzes zur Änderung des AÜG - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.4.2011 <BGBl I 642>) ist die Gleichstellung nach Abs. 4 Satz 1 und 4 ausdrücklich als Verpflichtung des Verleihers ausgestaltet ("Der Verleiher hat ... zu gewähren").

    Da sie - zu Unrecht (s oben) - von einer tarifrechtlichen Ausnahme vom "equal-pay"-Gebot ausgegangen ist, enthielt auch der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher nicht die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG (idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 <BGBl I 2848> und des Ersten Gesetzes zur Änderung des AÜG - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.4.2011 <BGBl I 642>) objektiv erforderlichen Angaben darüber, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hatte, welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich war und welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts galten.

    Denn auch § 13 AÜG (idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 <BGBl I 2848> und des Ersten Gesetzes zur Änderung des AÜG - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.4.2011 <BGBl I 642>) sieht die Auskunft des Entleihunternehmens gegenüber dem Leiharbeitnehmer über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich als taugliche Erkenntnisquelle an (vgl BAG Urteil vom 19.9.2007 - 4 AZR 656/06 - juris RdNr 54) .

  • LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14

    Unzulässige dauerhafte Personalgestellung - Unwirksamkeit des § 4 Abs 3 TVöD -

    Vielmehr hat der Gesetzgeber, der mit dem Missbrauchsverhinderungsgesetz die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. November 2008 über Leiharbeit (im Folgenden Leiharbeitsrichtlinie) umsetzen wollte (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4804 S. 1) den in Art. 1 Abs. 2 der Leiharbeitsrichtlinie verwandten Begriff übernommen.

    Mit der jetzt Gesetz gewordenen Fassung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, wonach "der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt" werden darf, wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass es nicht allein auf den bei Abschluss des Arbeitsvertrages festgelegten Leistungsinhalt ankommt, sondern auch darauf, dass der Arbeitnehmer nicht später zum Zweck der Überlassung beschäftigt wird (Lembke jeweils aaO), wie sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4804 S. 8) ergibt, wo ausgeführt wird: "Beide Regelungen, sowohl das Konzernprivileg als auch die gelegentliche Überlassung, beziehen sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden.

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642, im Folgenden Missbrauchsverhinderungsgesetz) enthält keine Regelungen, die vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung beschränken.

    Der Senat hat hinsichtlich der Frage der Rechtsfolge bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Missbrauchsverhinderungsgesetz die Erweiterung der Rechtsfolge aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Fälle des Fehlens der Erlaubnis hinaus diskutiert und von Sachverständigen angemahnt wurde (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 27, BAGE 146, 384 mit Verweis auf BT-Drs. 17/5238 S. 9 und der dort dargestellten Kritik von Düwell, der Gesetzentwurf sei "nicht effektiv genug", da er "die vorgesehene Rechtsfolge für die anderen Fälle der gesetzwidrigen Arbeitnehmerüberlassung aus[spare]") .

  • LAG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12

    Gestellung gem. § 4 Abs 3 TVöD als unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15

    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als

  • ArbG Gießen, 14.02.2018 - 7 Ca 246/17

    Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche, abgeschlossen zwischen dem

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 KR 8/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12

    Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes mit Leiharbeitnehmern - Wechsel der

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 R 7/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 359/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2014 - 20 A 281/13

    Personalgestellung, tariflich; Wahlberechtigung; Dienststellenzugehörigkeit;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2012 - L 8 R 164/12

    Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14

    CGZP-Tarifverträge: Verjährungsfrist und Verjährungshemmung bei Betriebsprüfungen

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 537/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats -

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 595/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Cottbus, 22.08.2012 - 4 BV 2/12

    Zustimmungsersetzung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern - Begriff

  • LAG Baden-Württemberg, 04.06.2013 - 22 Sa 73/12

    Einzelvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge der DGB Tarifgemeinschaft

  • LAG Düsseldorf, 26.07.2012 - 15 Sa 336/12

    Befristetes Arbeitsverhältnis und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ?

  • LAG Düsseldorf, 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung eines Leiharbeitnehmers

  • LAG Baden-Württemberg, 20.03.2012 - 22 Sa 71/11

    Verfahrensaussetzung - Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2015 - L 8 R 488/14

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von einem

  • ArbG Cottbus, 26.09.2012 - 2 BV 85/12

    Zustimmungsersetzung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern - Begriff

  • ArbG Cottbus, 26.09.2012 - 2 BV 43/12

    Zustimmungsersetzung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern - Begriff

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2016 - PL 15 S 408/15

    Beteiligung des Personalrats an der Arbeitsanweisung zum Ein- und Ausstempeln

  • LSG Sachsen, 22.03.2013 - L 1 KR 14/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auf Grund

  • LAG Nürnberg, 09.05.2014 - 3 TaBV 29/13

    Einstellung - Mitbestimmung - Leiharbeitnehmer - Widerspruchsgrund -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2012 - L 8 R 382/12

    Rentenversicherung

  • LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13

    Rechtsfolgen bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hamm, 15.07.2011 - 10 TaBV 1/11

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Größe des Betriebsrats; Berücksichtigung von

  • LAG Düsseldorf, 02.10.2012 - 17 TaBV 48/12

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen

  • SG Dresden, 15.05.2013 - S 15 KR 817/12

    Verpflichtung eines Unternehmens im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2012 - L 8 R 55/12

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Unwirksamkeit eines

  • LAG Düsseldorf, 26.07.2012 - 15 Sa 788/12

    Befristetes Arbeitsverhältnis und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ?

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2012 - L 8 R 163/12

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für Leiharbeitnehmer im Rahmen

  • ArbG Cottbus, 26.09.2012 - 2 BV 36/12

    Zustimmungsersetzung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern - Begriff

  • SG Dresden, 15.05.2013 - S 15 KR 440/12

    Verpflichtung eines im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Unternehmens

  • ArbG Cottbus, 19.06.2013 - 5 BV 73/12

    Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats

  • SG Augsburg, 15.07.2014 - S 2 R 611/13
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