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   BGBl. I 2011 S. 825   

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BGBl. I 2011 S. 825 (https://dejure.org/2011,90344)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 17.05.2011, Seite 825
  • Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011)
  • vom 09.05.2011
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

    Da dieser Betrag als Rest des für den Monat Juli nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrten Zahlungseingangs von Ende Juni gemäß § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO wie Guthaben nach Satz 1 dieser Norm zu behandeln ist und die Verfügungen des Klägers im Juli 2011 den nunmehr auf 1.028,89 EUR erhöhten Freibetrag (vgl. die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom 9. Mai 2011, BGBl. I S. 825) nicht ausschöpften, war er nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den Monat August zu übertragen.
  • VG Cottbus, 29.08.2013 - 6 K 372/12

    Straßenreinigungsgebühren

    § 850c Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) bestimmt, dass Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es nicht mehr als 1.028,89 Euro monatlich beträgt.
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