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   BGBl. I 2012 S. 1254   

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BGBl. I 2012 S. 1254 (https://dejure.org/2012,92101)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 11.06.2012, Seite 1254
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
  • vom 05.06.2012

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 18.10.2012 - 3 C 25.11

    Apotheke; apothekenpflichtige Arzneimittel; verschreibungspflichtige

    a) Nach § 17 Abs. 3 ApBetrO - in der hier wegen des zu überprüfenden Dauerverwaltungsakts maßgeblichen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl I S. 1254; Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 3 C 9.04 - Buchholz 418.21 ApBO Nr. 16 S. 2 m.w.N.) - darf der Apothekenleiter Arzneimittel und Medizinprodukte, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen.

    Mit der Änderungsverordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl I S. 1254) ist ergänzend eingefügt worden, dass der Patient als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit seiner Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der er beraten werden kann.

  • BVerwG, 25.05.2016 - 3 C 8.15

    Apotheke; Apothekenbetriebserlaubnis; Erlaubnisurkunde; Erweiterung der

    Wie die Regelung des § 4 Abs. 2b Satz 2 ApBetrO zeigt, ist das aber nicht zwingend (vgl. amtliche Begründung, BR-Drs. 61/12 S. 48).

    (3) Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl. I S. 1254) erhielt § 4 Abs. 4 ApBetrO seine heutige Fassung.

    Es ist vielmehr von Räumen "zur Versorgung von Bewohnern eines Heimes im Sinne des § 1 des Heimgesetzes" die Rede (BR-Drs. 61/12 S. 49).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 3 C 24.11

    Apotheke; Krankenhausapotheke; Arzneimittelversorgung;

    Bei der externen Versorgung steht es dem Krankenhausträger frei, entweder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses zu beauftragen (§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 ApoG) oder die Arzneimittelversorgung von einer öffentlichen Apotheke übernehmen zu lassen (§ 14 Abs. 4 ApoG, § 1a Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 5. Juni 2012, BGBl I S. 1254).
  • OLG Hamm, 12.05.2015 - 4 U 53/15

    Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes untersagt

    (b) Es ist bereits fraglich, ob die Auffassung des BVerwG nach der Änderung des § 24 ApoBetrO durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 05.06.2012 (BGBl. 2012 I, S. 1254) - durch diese Änderungsverordnung hat § 24 ApoBetrO seinen derzeitigen Wortlaut erhalten - überhaupt noch Geltung beanspruchen kann.
  • VG München, 23.05.2013 - M 16 K 12.4912

    Schließungsanordnung für Apotheken; Dienstbereitschaft an Feiertagen

    Zwar verweist § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO seit der Änderung der ApBetrO durch die Vierte Verordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl I S. 1254) nicht mehr auf § 4 Abs. 2 LadSchlG.

    Allerdings kann in Bayern auch weiterhin eine auf § 4 Abs. 2 LadSchlG gestützte Schließungsanordnung erlassen werden, da der Verweis nach der Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der ApBetrO lediglich gestrichen wurde, weil er nicht mehr für alle Bundesländer relevant ist (vgl. BR-Drs. 61/12 S. 57; Cyran/Rotta, ApBetrO, 5. Aufl. Stand September 2012, § 23 Rn. 7).

    Auch in der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der ApBetrO wird klargestellt, dass es zu den in § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO genannten Zeiten nicht erforderlich ist, dass alle Apotheken dienstbereit sein müssen und die zuständige Behörde über Notdienste die Arzneimittelversorgung sicherzustellen hat (BR-Drs. 61/12 S. 57).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2015 - 13 A 2551/13

    Nutzung eines Lagerraums in zulässiger Weise für heimversorgende Tätigkeiten;

    Mit dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254) wurde die zuvor schon bestehende Ausnahme vom Grundsatz der Raumeinheit auf die Heimversorgung erstreckt.

    In der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 61/12 Seite 49) heißt es hierzu, "In Absatz 4 werden gegenüber den bisher geltenden Regelungen weitere Ausnahmen von der Raumeinheit ermöglicht.".

  • VG Gelsenkirchen, 27.09.2016 - 19 K 5025/15

    Versandhandelerlaubnis; Präsenzapotheke; Rezeptsammelstelle; Untersagung

    Dahinstehen kann, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem oben zitierten Urteil nach der zwischenzeitlichen Änderung der Apothekenbetriebsordnung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 2012, 1254) noch Geltung beanspruchen können, was zweifelhaft ist, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum Anlass genommen hat, § 24 ApBetrO oder § 11a ApoG zu ändern.
  • VGH Bayern, 11.11.2013 - 9 BV 10.706

    Abgabe von aus dem EU-Ausland bezogenen Arzneimitteln in einer inländischen

    Gemäß dem mit der Vierten Verordnung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl I S. 1254) mit Wirkung ab 12. Juni 2012 eingeführten § 17 Abs. 6c ApBetrO dürfen Apotheken von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen (§ 17 Abs. 6c Satz 1 ApBetrO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2016 - 13 B 284/16

    Untersagungsverfügung betreffend den Betrieb einer Rezeptsammelstelle durch das

    Dahinstehen kann, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nach der zwischenzeitlichen Änderung der ApoBetrO durch die Vierte Verordnung zur Änderung der ApoBetrO vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 2012, 1254) noch Geltung beanspruchen, was zweifelhaft sein könnte, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum Anlass genommen hat, § 24 ApBetrO oder § 11a ApBetrO zu ändern.
  • SG Saarbrücken, 05.03.2020 - S 20 KR 398/18

    Krankenversicherung - Leistungserbringerin - Angebot von Elementardiäten in Form

    § 1 AVV benennt als Vertragsgegenstand unter anderem auch die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 25 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 14. November 2003, aufgehoben mit Gesetz vom 5. Juni 2012 <BGBl. I, 1254ff>) mit Ausnahme von Hilfsmitteln aufgrund vertragsärztlicher oder vertragszahnärztlicher Versorgung.
  • VG Aachen, 16.07.2012 - 7 K 1311/12

    Krankenhaus;; Krankenhausapotheke;; Betriebserlaubnis;; Erlöschen;; Abspaltung;;

  • LG Düsseldorf, 03.07.2013 - 12 O 227/12

    Zulässige Werbung und Verkauf von Nicht-Arzneimitteln in einer Apotheke (hier:

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