Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 1424   

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BGBl. I 2012 S. 1424 (https://dejure.org/2012,92073)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 29.06.2012, Seite 1424
  • Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
  • vom 29.06.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 31.01.2012   BT   Bundesrat will alle Sportwetten steuerpflichtig machen
  • 16.03.2012   BT   Bedenken gegen Besteuerung aller Sportwetten
  • 20.03.2012   BT   Öffentliche Anhörung zu Sportwetten
  • 21.03.2012   BT   Massive Bedenken gegen Bundesrats-Entwurf zur Sportwetten-Besteuerung
  • 30.04.2012   BT   Besteuerung von Sportwetten
  • 23.05.2012   BT   Keine Maßnahmen zur Besteuerung von Glücksspielen
  • 13.06.2012   BT   Gesetzentwurf zur Sportwetten-Besteuerung vertagt
  • 27.06.2012   BT   Sportwetten werden grundsätzlich steuerpflichtig
  • 27.06.2012   BT   Besteuerung von Sportwetten (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 27. bis 29. Juni 2012)
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) wurde der II. Abschnitt des Rennwett- und Lotteriegesetzes um die Sportwetten ergänzt und in § 17 Abs. 2 die Sportwettenbesteuerung neu eingeführt.

    Während die Sportwettensteuer den Einsatz der Wettenden besteuert und aufgrund einer bloßen Steuervoranmeldung erhoben wird (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG sowie § 31a der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012, BGBl. I S. 1424 - RennwLottGABest), bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume und wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt (vgl. § 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 VS).

    Während die Erhebung der Sportwettensteuer als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (BT-Drs. 17/8494 S. 8) und sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe darstellt (vgl. Englisch in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 7 D. Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen Rn. 103, § 18 Spezielle Verkehr- und Verbrauchsteuern Rn. 80), soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungssteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden.

    Denn ausgenommen sind von der Wettbürosteuer jedenfalls Onlinewetten, die sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Sportwettenbesteuerung (vgl. BT-Drs. 17/8494 S. 10) als auch nach Auskunft des Sportwettenverbandes nach wie vor den größten Marktanteil aller Sportwetten darstellen, sowie Wetten in Wettannahmestellen, die über keine Monitore zum Mitverfolgen von Sportereignissen verfügen.

    Dabei sei es ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein anderes Medium, insbesondere über das Internet, erfolge (vgl. BT-Drs. 17/8494 S. 1 und 8).

    Die Senkung des ursprünglich vorgesehenen deutlich höheren Steuersatzes von 16 2/3 v.H. auf 5 v.H., die insbesondere aufgrund der Kritik der EU-Kommission erfolgte, wird im Gesetzesentwurf ausführlich begründet (vgl. BT-Drs. 17/8494 S. 9 sowie Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, Dissertation, Münster, 2015, S. 110 f.): Der ermäßigte Satz sei geboten, um im europäischen Vergleich eine adäquate Steuerbelastung zu sichern und eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages zu fördern.

    Das Gesetz sieht zur Herstellung einer Besteuerungsgleichheit und zugleich zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits Aufzeichnungs-, Offenbarungs- und Mitteilungspflichten vor (vgl. §§ 20, 26 und 27 RennwLottG sowie BT-Drs. 17/8494 S. 10); in der Anwendung des Gesetzes sind keine grundlegenden Vollzugsdefizite erkennbar (vgl. hierzu etwa Brüggemann, a.a.O. S. 244 ff. sowie Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages, Stand 10. April 2017, S. 32).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 9.16

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

    Durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) wurde der II. Abschnitt des Rennwett- und Lotteriegesetzes um die Sportwetten ergänzt und in § 17 Abs. 2 die Sportwettenbesteuerung neu eingeführt.

    Während die Sportwettensteuer den Einsatz der Wettenden besteuert und aufgrund einer bloßen Steuervoranmeldung erhoben wird (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG sowie § 31a der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012, BGBl. I S. 1424 - RennwLottGABest), bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume und wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt (vgl. § 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 VS).

    Während die Erhebung der Sportwettensteuer als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (BT-Drs. 17/8494 S. 8) und sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe darstellt (vgl. Englisch in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 7 D. Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen Rn. 103, § 18 Spezielle Verkehr- und Verbrauchsteuern Rn. 80), soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungssteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden.

    Denn ausgenommen sind von der Wettbürosteuer jedenfalls Onlinewetten, die sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Sportwettenbesteuerung (vgl. BT-Drs. 17/8494 S. 10) als auch nach Auskunft des Sportwettenverbandes nach wie vor den größten Marktanteil aller Sportwetten darstellen, sowie Wetten in Wettannahmestellen, die über keine Monitore zum Mitverfolgen von Sportereignissen verfügen.

    Dabei sei es ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein anderes Medium, insbesondere über das Internet, erfolge (vgl. BT-Drs. 17/8494 S. 1 und 8).

    Die Senkung des ursprünglich vorgesehenen deutlich höheren Steuersatzes von 16 2/3 v.H. auf 5 v.H., die insbesondere aufgrund der Kritik der EU-Kommission erfolgte, wird im Gesetzesentwurf ausführlich begründet (vgl. BT-Drs. 17/8494 S. 9 sowie Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, Dissertation, Münster, 2015, S. 110 f.): Der ermäßigte Satz sei geboten, um im europäischen Vergleich eine adäquate Steuerbelastung zu sichern und eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages zu fördern.

    Das Gesetz sieht zur Herstellung einer Besteuerungsgleichheit und zugleich zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits Aufzeichnungs-, Offenbarungs- und Mitteilungspflichten vor (vgl. §§ 20, 26 und 27 RennwLottG sowie BT-Drs. 17/8494 S. 10); in der Anwendung des Gesetzes sind keine grundlegenden Vollzugsdefizite erkennbar (vgl. hierzu etwa Brüggemann, a.a.O. S. 244 ff. sowie Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages, Stand 10. April 2017, S. 32).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

    Durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) wurde der II. Abschnitt des Rennwett- und Lotteriegesetzes um die Sportwetten ergänzt und in § 17 Abs. 2 die Sportwettenbesteuerung neu eingeführt.

    Während die Sportwettensteuer den Einsatz der Wettenden besteuert und aufgrund einer bloßen Steuervoranmeldung erhoben wird (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG sowie § 31a der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012, BGBl. I S. 1424 - RennwLottGABest), bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume und wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt (vgl. § 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 VS).

    Während die Erhebung der Sportwettensteuer als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (BT-Drs. 17/8494 S. 8) und sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe darstellt (vgl. Englisch in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 7 D. Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen Rn. 103, § 18 Spezielle Verkehr- und Verbrauchsteuern Rn. 80), soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungssteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden.

    Denn ausgenommen sind von der Wettbürosteuer jedenfalls Onlinewetten, die sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Sportwettenbesteuerung (vgl. BT-Drs. 17/8494 S. 10) als auch nach Auskunft des Sportwettenverbandes nach wie vor den größten Marktanteil aller Sportwetten darstellen, sowie Wetten in Wettannahmestellen, die über keine Monitore zum Mitverfolgen von Sportereignissen verfügen.

    Dabei sei es ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein anderes Medium, insbesondere über das Internet, erfolge (vgl. BT-Drs. 17/8494 S. 1 und 8).

    Die Senkung des ursprünglich vorgesehenen deutlich höheren Steuersatzes von 16 2/3 v.H. auf 5 v.H., die insbesondere aufgrund der Kritik der EU-Kommission erfolgte, wird im Gesetzesentwurf ausführlich begründet (vgl. BT-Drs. 17/8494 S. 9 sowie Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, Dissertation, Münster, 2015, S. 110 f.): Der ermäßigte Satz sei geboten, um im europäischen Vergleich eine adäquate Steuerbelastung zu sichern und eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages zu fördern.

    Das Gesetz sieht zur Herstellung einer Besteuerungsgleichheit und zugleich zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits Aufzeichnungs-, Offenbarungs- und Mitteilungspflichten vor (vgl. §§ 20, 26 und 27 RennwLottG sowie BT-Drs. 17/8494 S. 10); in der Anwendung des Gesetzes sind keine grundlegenden Vollzugsdefizite erkennbar (vgl. hierzu etwa Brüggemann, a.a.O. S. 244 ff. sowie Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages, Stand 10. April 2017, S. 32).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Sie kann aber auf die seit dem 30. Juni 2012 geltende Öffnungsklausel in § 25 Abs. 3 RennwLottG (vgl. Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012, BGBl I S. 1424) gestützt werden (Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 27 GlüStV Rn. 3 ff.; vgl. BVerfG vom 30.10.1990 BVerfGE 83, 24/30 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Die Wettbürosteuer ist jedoch den im Rennwett- und Lotteriegesetz (i. d. F. des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 <BGBl. I S. 1424> RennwLottG) bundesrechtlich geregelten Rennwett- und Sportwettensteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gleichartig, so dass die Erhebung der Steuer nicht von der Kompetenz der Beklagten gedeckt ist (2.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15

    Wettbürosteuer rechtens

    Auch die Erhebungstechnik der Steuern unterscheidet sich: Die Sportwettensteuer (§ 31a der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.6.2012, BGBl. I S. 1424 - RennwLottGABest -) wie auch die Totalisator- und Buchmachersteuer (§ 18 RennwLottGABest) werden durch Steueranmeldung festgesetzt, die Wettbürosteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 7 Abs. 2 VS).
  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 4.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Die Wettbürosteuer ist jedoch den im Rennwett- und Lotteriegesetz (i. d. F. des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 <BGBl. I S. 1424> RennwLottG) bundesrechtlich geregelten Rennwett- und Sportwettensteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gleichartig, so dass die Erhebung der Steuer nicht von der Kompetenz der Beklagten gedeckt ist (2.).
  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 1108/15

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31a

    Der Bund war befugt zum Erlass des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012, BGBl. I, S. 1424, mit dem die hier maßgebenden steuerlichen Vorschriften, insbesondere der § 17 Abs. 2 RennwLottG, eingeführt und geändert worden sind.

    Durch die Einführung der Sportwettensteuer auf der Basis des RennwLottG sollte der GlüStV "flankiert" werden (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten Bundestagsdrucksache 17/10168; ähnlich auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter in der Bundestagsdrucksache 17/9546: "Der vorliegende Gesetzentwurf ist Teil eines Gesamtkonzepts der Länder, das u.a. das Ziel verfolgt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern").

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 3.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Die Wettbürosteuer ist jedoch den im Rennwett- und Lotteriegesetz (i. d. F. des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 <BGBl. I S. 1424> RennwLottG) bundesrechtlich geregelten Rennwett- und Sportwettensteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gleichartig, so dass die Erhebung der Steuer nicht von der Kompetenz der Beklagten gedeckt ist (2.).
  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31

    Der Senat folgt der Auffassung der Beteiligten sowie derjenigen der Bundesregierung und des Bundesrates (vgl. zur Auffassung der Bundesregierung und des Bundesrates Bundestagsdrucksache 17/8494 S.12), dass für den Bereich der Besteuerung der Sportwetten eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich war, weil eine Rechtszersplitterung im Bundesgebiet vermieden werden sollte.

    Durch die Einführung der Sportwettensteuer auf der Basis des RennwLottG sollte der GlüStV "flankiert" werden (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten Bundestagsdrucksache 17/10168; ähnlich auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter in der Bundestagsdrucksache 17/9546: "Der vorliegende Gesetzentwurf ist Teil eines Gesamtkonzepts der Länder, das u.a. das Ziel verfolgt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern").

  • FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16

    § 17 Abs. 2 RennwLottG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1648/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1728/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • VG Köln, 23.05.2013 - 1 K 3456/12

    Mangelnde Einstufbarkeit von zur Sportwettenvermittlung aufgestellten Geräten als

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