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   BGBl. I 2012 S. 1935   

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BGBl. I 2012 S. 1935 (https://dejure.org/2012,91988)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 19.09.2012, Seite 1935
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
  • vom 08.09.2012

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

    Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend angenommen hat, der Anspruch der Klägerin auf die erstrebte Beihilfeleistung sei nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen - Bundesbeihilfeverordnung - vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), hier anwendbar in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) - BBhV - wirksam ausgeschlossen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 1 A 334/11

    Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für

    Sie widerspräche sowohl den Erlassen des Verordnungsgebers zur Härtefallregelung als auch der seit dem 20. September 2012 geltenden, durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) eingeführten Härtefallregelung in § 50 Abs. 1 BBhV.

    Dies ergibt sich auch aus der Härtefallregelung, die der Verordnungsgeber durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) in § 50 Abs. 1 BBhV eingefügt hat.

    Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) ist die streitbefangene Härtefallproblematik gesetzlich geregelt worden.

  • VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16

    Beihilfe bei vollstationärer Pflege

    Mit der 3. Änderungsverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I, S.1935) hat der Verordnungsgeber eine grundlegende Überarbeitung des § 39 Abs. 2 BBhV (dem die BEV-RiPfl 2010 entsprachen) vorgenommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 2194/18

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer

    Durch die Einführung der Höchstbeträge in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBhV mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08.09.2012 (BGBl I S. 1935) sollten ausweislich der Verordnungsbegründung (Anlage A2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.12.2018, S.136) eine einheitlichere Anwendung gewährleistet und die die Arbeit der Festsetzungsstellen erleichtert werden.
  • BVerwG, 08.01.2013 - 5 B 9.12

    Verwaltungsvorschrift nicht revisibel

    Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bestimmung des § 22 BBhV in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922) ist durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) mit Wirkung zum 20. September 2012 in weiten Teilen neu gefasst worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 2 S 2327/17

    (Einschränkungen der Rücknehmbarkeit

    Eine solche Änderung der Rechtslage liegt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers aber nicht vor, weil die die mit der Dritten Änderung der BBhV vom 08.09.2012 (BGBl. I S. 1935) erfolgte Änderung des § 39 erst mit Wirkung zum 20.09.2012 und damit nach Ergehen der Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 in Kraft trat.
  • VG Ansbach, 29.07.2014 - AN 1 K 14.00406

    Unwirksame Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Vorliegend sind somit die Bestimmungen Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) - BBhV 2012 (nachfolgend: BBhV) maßgebend.
  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 14.892

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur homöopathischen Behandlung einer

    § 6 Abs. 7 BBhV wurde aber erst durch die Verordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) eingefügt, die am 20. September 2012 in Kraft getreten ist.
  • VG Minden, 12.11.2013 - 10 K 2804/12

    Beihilfe für die in einem Heim lebende Witwe eines Beamten

    Denn die Beklagte unterzog im Nachgang zum Widerspruchsverfahren auch diese beiden Leistungsabrechnungen von Amts wegen einer erneuten Überprüfung im Hinblick auf § 39 Abs. 2 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der seit dem 20. September 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08. September 2012, BGBl. I S. 1935 (nachfolgend: BBhV 2012), und gab anschließend dem vormaligen Kläger das Ergebnis dieser Überprüfung mit den entsprechenden Leistungsabrechnungen vom 20. September 2012 bekannt.
  • BVerwG, 22.01.2013 - 5 B 63.12

    Härtefallregelung für den Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es an einer hinreichenden Darlegung der Grundsatzbedeutung auch deshalb mangelt, weil das von der Beschwerde in Bezug genommene "Übergangsrecht" inzwischen nicht mehr gilt - mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) ist die streitbefangene Härtefallproblematik einer gesetzlichen Regelung zugeführt worden - und Fragen auslaufenden oder nur übergangsweise geltenden Rechts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 und vom 8. Dezember 2011 - BVerwG 3 B 39.11 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Landwirtschaft Nr. 14 Rn. 9 jeweils m.w.N.).
  • VG München, 19.11.2015 - M 17 K 14.3058

    Abgewiesene Klage im Streit um Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige

  • VG Arnsberg, 30.09.2014 - 13 K 3348/13

    Vorliegen einer nicht beihilfefähigen individuellen Gesundheitsleistung

  • VG Stuttgart, 21.12.2015 - 12 K 5237/14

    Erstattung von Aufwendungen für eine Marnitz-Therapie

  • VG München, 23.01.2014 - M 17 K 13.4528
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