Gesetzgebung
BGBl. I 2012 S. 481 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 21.03.2012, Seite 481
- Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- vom 15.03.2012
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 29.11.2011 BT Regierung legt Entwurf zur Änderung des Düngegesetzes vor
- 14.12.2011 BT Landwirtschaftsausschuss befürwortet Änderung des Düngegesetzes
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17
Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der …
Aufgrund des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) wird verordnet:. - VG Augsburg, 30.06.2015 - Au 3 S 15.831
EG-Düngemittel; Inverkehrbringen; Nährstoffangabe
Zweck des Düngegesetzes ist nicht nur, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwenden, sondern auch, die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten sowie Gefahren für den Naturhaushalt vorzubeugen; das Gesetz trägt damit zu einer umweltverträglichen Landwirtschaft bei und folgt dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes (vgl. BT-Drs. 17/7744 S. 8; § 1 Düngegesetzes).Diese Definition steht auch in Einklang mit dem Düngegesetz, das angepasst wurde, um die rechtliche Grundlage für die Verkehrsfähigkeit von Düngemitteln aus anderen Mitgliedsstaaten zu schaffen (vgl. BT-Drs. 17/7744 S. 7); nach § 2 Nr. 1 sind Düngemittel - im Sinne des Gesetzes - Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern (lit. a), oder die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern (lit. b).
Die Untersagung des Inverkehrbringens rechtfertigende Belange ergeben sich (auch) aus dem dargelegten Zweck des Düngegesetzes, der u.a. auf eine umweltverträgliche Landwirtschaft zielt und dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes folgt (vgl. BT-Drs. 17/7744 S. 8; Art. 12 Abs. 1 GG; HessVGH, U.v. 26.11.2008 - 6 A 694/08 - GewArch 2009, 67 zum Verbot, Pflanzenschutzmittel mittels Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen, nachfolgend BVerwG, U.v. 27.8.2009 - 7 C 1/09 - NuR 2009, 279).
Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Düngemitteln ist, dass diese bei sachgerechter Anwendung u.a. die Fruchtbarkeit des Bodens und die "Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen" nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden (vgl. BT-Drs. 17/7744 a.a.O.).