Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 679   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,92131
BGBl. I 2012 S. 679 (https://dejure.org/2012,92131)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,92131) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 04.05.2012, Seite 679
  • Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • vom 26.04.2012

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 28.05.2015 - 3 C 13.14

    Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Fahrtenbuchanordnung; Anordnung, dass ein

    In der aktuellen, seit 5. Mai 2012 geltenden Fassung der Norm vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wurde lediglich die Formulierung "Die Verwaltungsbehörde ..." durch die Worte "Die nach Landesrecht zuständige Behörde ..." ersetzt.
  • BVerwG, 16.05.2019 - 3 C 19.17

    Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei

    Nach Nr. 3 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) darf die Überwachungsorganisation eine ihr angehörende Person mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen betrauen.
  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 28.13

    Blaulicht; blaues Rundumlicht; blaues Blinklicht; Blaulichtberechtigung;

    Für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsbegehrens kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung an; maßgeblich ist somit hier die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung (MesswNR/EURsprAnpV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), sowie das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 624), zuletzt geändert durch Art. 15 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288).
  • VGH Bayern, 15.10.2018 - 11 CS 18.1240

    Fahrtenbuchauflage

    Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl I S. 3723), voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.
  • VG Berlin, 27.03.2019 - 4 K 677.16

    Erheblichkeit einer Ablastung ohne technische Veränderung von 7,5 t auf 7,49 t

    Mit dem zulässigen Gesamtgewicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BFStrMG (insoweit unverändert zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BFStrMG a.F.) ist das amtlich zulässige Gesamtgewicht i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (vom 26. April 2012, BGBl. I S. 679, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2017, BGBl. I S. 3723, StVZO) angesprochen, wie es u.a. in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 9 A 2190/07 -, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Krumm, in: Haus/ders./Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 34 StVZO Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht