Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1122   

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BGBl. I 2013 S. 1122 (https://dejure.org/2013,68941)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 14.05.2013, Seite 1122
  • Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
  • vom 07.05.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 28.08.2012   BT   Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
  • 24.01.2013   BT   Änderung des Personenstandsrechts (in: Rüstungsexporte, Altersvorsorge, Ehrenamt)
  • 31.01.2013   BT   Änderungen im Personenstandsrecht beschlossen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 31. Januar und 1. Februar)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19. Februar 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 122) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzesunvereinbar, soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht "weiblich" oder "männlich"lautet.
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15

    Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder

    Gemäß § 22 Abs. 3 PStG in der seit 1. November 2013 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 1122) ist der Personenstandsfall ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister einzutragen, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.

    Dabei müsse auch geprüft werden, welche Änderungen in anderen Gesetzen erforderlich wären (BT-Drucks 17/10489 S. 72).

    Dazu heißt es lediglich, dass sich § 22 Abs. 3 PStG der Problemstellungen des deutschen Ethikrats zum Thema "Intersexualität" annehme und klarstelle, dass die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag offen bleibe, wenn diese nicht zweifelsfrei feststehe (BT-Drucks. 17/12192 S. 11).

    Für die Anwendung der Norm auch auf Altfälle spricht zudem, dass nach der vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommenen Stellungnahme des Deutschen Ethikrats Änderungshürden hinsichtlich der bisherigen Eintragung nicht zu hoch gesetzt werden dürfen (vgl. BT-Drucks. 17/9088 S. 48 und 59 sowie BT-Drucks. 17/12192 S. 11).

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 11 Wx 42/10

    Sterberegister und Sterbeurkunde: Eintragung des akademischen Grads eines

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.08.2012 (BT-Drs. 17/10489) enthält in seinem Artikel 2 auch Änderungen der Personenstandsverordnung, u. a. ist in § 69 die Übernahme in elektronische Personenstandsregister geregelt.
  • OLG Frankfurt, 19.05.2015 - 20 W 15/15

    Transsexuellengesetz: Keine nachträgliche Änderung des Eintrags zum Geschlecht im

    Dem Begehren der Antragstellerin vermag auch deren Hinweis auf das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 1. November 2013 (BGBl. I 2013, 1122) nicht zum Erfolg zu verhelfen.
  • OLG Celle, 12.05.2017 - 17 W 5/17
    Die Vorschrift wurde durch das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122, 2440) (PStRÄndG) mit Wirkung vom 1. November 2013 eingefügt.
  • OLG Hamm, 10.03.2015 - 15 W 518/14

    Zulässigkeit der Beschwerde des Standesamts gegen die Eintragung eines

    In der hier maßgeblichen Neufassung der Vorschrift durch das PStRÄndG vom 07.05.2013 (BGBl. I S. 1122) ist - insoweit entgegen der zuvor geltenden Fassung - dem Standesamt ausdrücklich neben der Aufsichtsbehörde eine eigenständige Beschwerdebefugnis eingeräumt worden, deren Ausübung somit auch unabhängig von derjenigen der Aufsichtsbehörde ist.
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