Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 2390   

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BGBl. I 2013 S. 2390 (https://dejure.org/2013,68823)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 18.07.2013, Seite 2390
  • Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
  • vom 15.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 08.02.2013   BT   Neues Modell der Finanzberatung: Der Honorar-Anlageberater kommt
  • 15.03.2013   BT   Öffentliche Anhörung zur Honorar-Anlageberatung
  • 18.03.2013   BT   "Honorarberater" stößt überwiegend auf Zustimmung
  • 18.03.2013   BT   Experten begrüßen Anlagenberatung gegen Honorar
  • 17.04.2013   BT   Honorarberatung bei Finanzanlagen wird gestärkt
  • 19.04.2013   BT   Beaufsichtigung der Finanzunternehmen (in: Debatten im Bundestag vom 24. bis 26. April)
  • 26.04.2013   BT   Honoraranlageberatungsgesetz beschlossen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 25. und 26. April)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 12.11.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    § 8 ("Verschwiegenheitspflicht") des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 2708) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2390) (im Folgenden: WpHG) hat in seinem Abs. 1 den gleichen Wortlaut wie § 9 Abs. 1 KWG.
  • VG Frankfurt/Main, 02.07.2014 - 7 K 4000/13

    Datenbank nach § 34 d Abs. 5 WpHG

    Nach Auffassung der Kammer ist § 34d Abs. 5 WpHG, wonach die Bundesanstalt über die nach § 34d Abs. 1 - 3 WpHG anzuzeigenden Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach § 34d Abs. 1 WpHG und die Anordnungen nach § 34d Abs. 4 WpHG eine interne Datenbank führt, in Verbindung mit den Bestimmungen der auf der Grundlage von § 34d Abs. 6 WpHG erlassenen Rechtsverordnung - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21.12.2011 - BGBl. I S. 3116, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2390 -, die die näheren Einzelheiten hierzu regelt, nicht als verfassungswidrig anzusehen.
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