Gesetzgebung
BGBl. I 2013 S. 3866 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 30.10.2013, Seite 3866
- Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
- vom 14.10.2013
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete (vgl die Änderung von § 9 Abs. 1 RentSV durch Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866, s hierzu BR-Drucks 653/13 S 3) .Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs. 3 S 2 RentSV idF der VO vom 14.10.2013, BGBl I 3866) ; in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des Rentenempfängers maßgeblich.
- BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf …
Die nötigen Informationen, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrages beachten zu können, stehen der Bank auch in den Fällen zur Verfügung, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs. 3 Satz 2 RentSV idF der Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866) . - BSG, 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R
Rentenversicherung
Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete (vgl die Änderung von § 9 Abs. 1 RentSV durch Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866, s hierzu BR-Drucks 653/13 S 3) .Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs. 3 S 2 RentSV idF der VO vom 14.10.2013, BGBl I 3866) ; in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des Rentenempfängers maßgeblich.