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   BGBl. I 2014 S. 1714   

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BGBl. I 2014 S. 1714 (https://dejure.org/2014,62691)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 20.11.2014, Seite 1714
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
  • vom 13.11.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (18)

  • 06.05.2014   BT   Neuregelung der Optionspflicht
  • 23.05.2014   BR   Doppelte Staatsbürgerschaft - Doppelte Staatsbürgerschaft
  • 26.05.2014   BT   Staatsangehörigkeitsrecht (in: Asylrecht, Hartz IV, Künstlersozialabgabe)
  • 28.05.2014   BT   Debatte über Aufhebung der Optionspflicht
  • 05.06.2014   BT   Geplante Neuregelung der Einbürgerung umstritten
  • 18.06.2014   BT   Anhörung zu Optionspflicht
  • 19.06.2014   BT   Bundesrat gegen Optionspflicht
  • 23.06.2014   BT   Experten-Disput zu Optionsregelung
  • 23.06.2014   BT   Neuregelung der Optionspflicht umstritten
  • 27.06.2014   BT   Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht (in: Pflege, Kohle, Lebensversicherungen)
  • 02.07.2014   BT   Grünes Licht für neue Optionspflicht-Regel
  • 02.07.2014   BT   Debatte zur Einbürgerung von Ausländer-Kindern
  • 02.07.2014   BT   Staatsangehörigkeitsgesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse vom 2. bis 4. Juli)
  • 02.07.2014   BT   Staatsangehörigkeitsrecht von Bundestag angepasst
  • 19.09.2014   BR   Doppelte Staatsbürgerschaft - Doppelte Staatsbürgerschaft
  • 19.09.2014   BR   Doppelte Staatsbürgerschaft - Doppelte Staatsbürgerschaft
  • 19.12.2014 BReg Optionspflicht neu geregelt - Doppelte Staatsangehörigkeit möglich
  • 22.12.2014   BT   Staatsangehörigkeitsrecht geändert (in: Wichtige Beschlüsse des Bundestages 2014)
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 28.05.2015 - 1 C 23.14

    Angehörige (im Ausland); Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung;

    Nachfolgende Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014, BGBl. I S. 1714) haben diese Regelung unverändert gelassen.
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 17.14

    Adoption; Annahme als Kind; Antragstellung; Zeitpunkt der Antragstellung;

    Nach der Neufassung des § 29 StAG (sog. Optionsregelung) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 13. November 2014, BGBl. I S. 1714) anerkennt nunmehr auch das Staatsangehörigkeitsrecht selbst in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 1a StAG, dass der Prozess des Aufwachsens im Bundesgebiet erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres als beendet anzusehen ist und der junge Volljährige sich mit der Zustellung des Hinweises, der seine Optionspflicht auslöst, in vollem Umfange seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verantwortung zu stellen hat.
  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von

    Auch bei der Umgestaltung des § 29 StAG unter Zulassung weitgehender Ausnahmen von dem Erklärungszwang hat der Gesetzgeber an dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (BT-Drs. 18/1312 S. 8) unter Beachtung der völker- und unionsrechtlichen Grenzen seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Gestaltungsmacht (Berlit, in: GK-StAR, Stand Juni 2015, § 29 StAG Rn. 39 ff.) festgehalten.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18

    Einbürgerung; Vermeidung von Mehrstaatigkeit; Gewissensgründe

    Dies gilt etwa für die vom Kläger benannten Konstellationen der generellen Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz (§ 12 Abs. 2 StAG) oder der Abschaffung der Optionspflicht für im Inland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern, die nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG Deutsche sind, durch § 29 StAG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl I, S. 1714).
  • VGH Hessen, 25.02.2016 - 5 A 2814/15

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

    Zu Recht hat auch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Optionspflicht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl I S. 1714) bewusst keine Übergangsregelung für so genannte "Altfälle" geschaffen hat, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit nach der bis zur Änderung geltenden gesetzlichen Regelung bereits eingetreten war (vgl. BT-Drucks. 18/1312, S. 8).

    Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in diesen Fällen den Belangen der Optionspflichtigen, die bereits die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihre andere Staatsangehörigkeit zu Gunsten der Deutschen aufgegeben hatten und die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1a StAG n.F. erfüllen, im Rahmen der Norm des § 8 bzw. § 13 StAG durch eine Wiedereinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit Rechnung getragen werden kann (siehe BT-Drucks. 18/1312, S. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 19 A 2381/14

    Anfechtungsklage als statthafte Klageart gegen einen amtswegigen

    Die Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und deren Feststellung bildet § 29 StAG a. F. Die mit Wirkung zum 20. Dezember 2014 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714), wonach ein im Inland aufgewachsener Mehrstaater nicht mehr der Optionspflicht unterliegt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a StAG n. F.), ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls nicht maßgeblich.
  • OLG Frankfurt, 21.02.2020 - 4 UF 295/19

    Zur Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs bei Auslandsscheidung

    Nach Zf. 12 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) zählt Tunesien zu den Staaten, die faktisch keine Entlassung aus ihrer Staatsbürgerschaft vornehmen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 19 A 1813/16

    Anspruchseinbürgerung Hinnahmegrund Rentenanwartschaft

    Berlit, a. a. O., Rn. 238; Hailbronner/Hecker, a. a. O., Rn. 40; Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) - VAH-StAG -, Stand: 1. Juni 2015, Nr. 12.1.2.5.1, Buchst. c.
  • VG Köln, 29.11.2017 - 10 K 7417/15
    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes zum Erlass des Bescheides ist nach § 35 StAG, Ziffer 35.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Ministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714), Stand: 1. Juni 2015, - im Folgenden: Vorläufige Anwendungshinweise - gegeben, da der Kläger dauerhaft in Großbritannien, also im Ausland wohnt.
  • VG Köln, 13.07.2015 - 10 K 5373/14

    Verlust der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgrund des fehlenden

    Auf die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I 1714) mit Wirkung vom 20. Dezember 2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung, wonach ein "im Inland aufgewachsener" Mehrstaater nicht mehr der Optionspflicht unterliegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 a StAG n. F.), kann die Klägerin sich nicht berufen, da die Regelung nicht auf "Altfälle" anwendbar ist, in denen - wie hier - der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bereits eingetreten ist.
  • VG Aachen, 29.06.2015 - 4 K 324/14

    Gesetzlicher Verlust; deutsche Staatsangehörigkeit; Optionsregelung;

  • VG Köln, 22.04.2015 - 10 K 2582/14

    Verpflichtung zur Feststellung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit

  • VG Köln, 29.11.2017 - K 7417/15
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