Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1207   

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BGBl. I 2015 S. 1207 (https://dejure.org/2015,51389)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 22.07.2015, Seite 1207
  • Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
  • vom 16.07.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 22.04.2015   BT   Regierung legt Novelle des Weingesetzes vor
  • 28.05.2015   BT   Änderungen beim Weingesetz
  • 24.06.2015   BT   Weingesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 03.07.2015   BT   Weingesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse vom 1. bis 3. Juli)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 65/15

    Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

    Mit dem Weingesetz i.d.F. vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1207) hat der nationale Gesetzgeber diese Vorgaben umgesetzt und u.a. in § 6a WeinG i.d.F. vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1207) die Voraussetzung dafür geschaffen, dass alte Wiederanpflanzungsrechte ab dem 15. September 2015 auf Antrag bei den zuständigen Landesstellen in entsprechende Genehmigungen (Wiederbepflanzungsgenehmigungen) umgewandelt werden können.

    Sie sind nicht mehr flächen-, sondern ab dem 1. Januar 2016 betriebsgebunden (§ 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 WeinG i.d.F. vom 16. Juli 2015, BGBl I 2015, 1207) und konnten deshalb nur noch bis zum 31. Dezember 2015 auf einen anderen Betrieb übertragen werden.

  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 23.17

    Annahme einer nicht-gewerblichen Weinerzeugung des einzelnen Mitglieds und

    Durch das Inkrafttreten von § 7c des Weingesetzes zum 1. Januar 2016 (BGBl. 2015 I S. 1207) sei die Zuständigkeit für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts nachträglich auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übergegangen, sodass der Beklagte hierzu nicht mehr verpflichtet werden könne.
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