Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 2372   

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BGBl. I 2016 S. 2372 (https://dejure.org/2016,35219)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 27.10.2016, Seite 2372
  • Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
  • vom 21.10.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-73420
    Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Meldungen

Literatur (4)

  • lto.de

    Nicht genug Schutz für Prostituierte?: "Die Gefahren können uns nicht egal sein"

  • anwalt24.de

    2 Jahre Prostituiertenschutzgesetz - Erfolg oder Desaster?

  • De-legibus-Blog

    Prostitution: Noch ein Potenzproblem des Bundes

  • zeit.de

    Prostitution: Freiheit für Freiwilligkeit! (VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer; ZEIT ONLINE, 18. August 2015)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 25.05.2016   BT   Regulierung des Prostitutionsgewerbes (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 25.05.2016   BT   Strengere Regeln für das Prostitutionsgewerbe
  • 01.06.2016   BT   Stärke Regulierung der Prostitution
  • 02.06.2016   BT   Prostituierte sollen künftig besser geschützt werden
  • 06.06.2016   BT   Uneins über Meldepflicht und Gesundheitsberatung
  • 29.06.2016   BT   Diese Woche im Plenum des Bundestages
  • 05.07.2016   BT   Regulierung des Prostitutionsgewerbes
  • 06.07.2016   BT   Grünes Licht für Prostituiertenschutzgesetz
  • 07.07.2016   BT   Prostituierte müssen sich anmelden
  • 07.07.2016   BT   Prostitutionsgewerbe reguliert (in: Bundestagsbeschlüsse am 7. Juli)
  • 23.09.2016   BR   Erlaubnispflicht für Bordelle - Strengere Regeln für Rotlichtgewerbe
  • 23.09.2016   BR   Erlaubnispflicht für Bordelle - Strengere Regeln für Rotlichtgewerbe

Sonstiges

  • taz.de

    Klage gegen Prostituiertenschutzgesetz: Hurenpass und Betriebskonzept [21.06.2017]

 
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Wird zitiert von ... (50)

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    (5) ¹Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten: 1. Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos, soweit in geschlossenen Räumen, 2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, soweit in geschlossenen Räumen, 3. Saunen und Thermen, soweit in geschlossenen Räumen, 4. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken, 5. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote, 6. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in geschlossenen Räumen, 7. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,.

    (1) ¹Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt: 1. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken, 2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Swingerclubs und ähnliche Angebote.

    § 7 Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen (1) ¹Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt: 1. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken, 2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Swingerclubs und ähnliche Angebote.

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bezüglich einzelner Regelungen

    Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,.

    sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, an denen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,8.
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