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   BGBl. I 2017 S. 1106   

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BGBl. I 2017 S. 1106 (https://dejure.org/2017,15288)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 17.05.2017, Seite 1106
  • Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
  • vom 12.05.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 15.02.2017   BT   Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
  • 17.02.2017   BT   EU-Richtlinien zur Arbeitsmigration
  • 22.02.2017   BT   Bundesregierung will Aufenthaltsgesetz ändern

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375), 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1) und (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Freiburg, 20.06.2018 - 1 K 3401/18

    Begriff des Aufenthaltszwecks in AufenthG 2004 § 16; Aufenthaltserlaubnis nach

    Denn dem Antragsteller steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 -, NVwZ 2016, 1498 = Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 03.01.2005 - 18 B 2665/03 -, juris Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2017 - 7 K 7667/16 -, juris Rn. 5) aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG in der seit 01.08.2017 geltenden Fassung vom 17.05.2017 (BGBl. I 2017, 1106) zu.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

    Diese Bestimmung ist zwar erst durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) mit Wirkung vom 1. August 2017 und damit nach Erlass des ablehnenden Bescheides der Beklagten eingefügt worden, vorliegend angesichts des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz aber dennoch zu berücksichtigen.

    § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG dient der Umsetzung des in Art. 20 Abs. 2 Buchst. f) der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. EU L 132, S. 21) normierten Tatbestands (BT-Drs. 18/11136 S. 54), nach dem ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Mitgliedstaat Beweise oder ernsthafte und sachliche Anhaltspunkte dafür hat, dass der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen würde als jene, für die er die Zulassung beantragt.

  • VG Sigmaringen, 15.01.2018 - 2 K 7663/17

    Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken im Wege der einstweiligen Anordnung

    Maßgeblich ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 -, Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr. 6) die gegenwärtige Rechtslage, d.h. § 16 AufenthG in der am 01.08.2017 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12.05.2017 (BGBl I S. 1106).

    In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 18/11136 S. 41) wird ausgeführt, § 16 Abs. 4 trage dem Bedürfnis Rechnung, nach Abbruch des Studiums in eine qualifizierte Berufsausbildung wechseln zu können.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 15.18

    Aufenthalt zu Studienzwecken; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei

    Denn mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU zur Arbeitsmigration am 1. August 2017 (BGBl. I 2017, S. 1106ff.) ist zwar das bisher grundsätzlich bestehende Zweckwechselverbot in § 16 Abs. 2 AufenthG a.F. gelockert worden, ein Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Studiums wird jedoch mit § 16 Abs. 4 AufenthG auch weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Fehrenbacher, a.a.O., Anmerkung 1.1 zu Abs. 4).
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