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   BGBl. I 2017 S. 3090   

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https://dejure.org/2017,29177
BGBl. I 2017 S. 3090 (https://dejure.org/2017,29177)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 15.08.2017, Seite 3090
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  • vom 31.07.2017

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Hierzu gehören auch die Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale und Zulassungsmerkmale einschließlich der Abgasnorm, in die das Fahrzeug eingestuft ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 9 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr - Fahrzeug-Zulassungsverordnung - vom 3. Februar 2011 <BGBl. I S. 139>, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 <BGBl. I S. 3090>, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 FZV).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Hierzu gehören auch die Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale und Zulassungsmerkmale einschließlich der Abgasnorm, in die das Fahrzeug eingestuft ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 9 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr - Fahrzeug-Zulassungsverordnung - vom 3. Februar 2011 <BGBl. I S. 139>, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 <BGBl. I S. 3090>, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 FZV).
  • VGH Bayern, 22.08.2018 - 11 ZB 18.101

    Zulassung eines im Ausland entwendeten Fahrzeugs - Nachweis der

    a) Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310], zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.8.2017 [BGBl I S. 3202]; § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr [Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV] vom 3.2.2011 [BGBl I S. 139], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.7.2017 [BGBl I S. 3090]).
  • VG Berlin, 27.03.2019 - 4 K 677.16

    Erheblichkeit einer Ablastung ohne technische Veränderung von 7,5 t auf 7,49 t

    Abzustellen ist hierfür auf die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011, BGBl. I, S. 139, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2017, BGBl. I S. 3090, Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
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