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   BGBl. I 2018 S. 2   

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BGBl. I 2018 S. 2 (https://dejure.org/2018,2)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 03.01.2018, Seite 2
  • Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 02.01.2018

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VGH Bayern, 09.10.2018 - 11 CS 18.1897

    Mitteilung einer Hausärztin wegen Erkrankungen - Zweifel zum Führen eines

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 11 CS 18.2228

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gutachten und Prognose

    Der Antragsteller hat bei seiner Fahrt am 30. August 2016 gegen das Trennungsgebot der Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), verstoßen.
  • VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817

    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer

    Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), feststellen, dass der am 29. März 2013 ausgestellte polnische Führerschein den Antragsteller nicht berechtigt, von diesem in Deutschland Gebrauch zu machen.
  • VG Saarlouis, 27.03.2019 - 5 K 950/17

    Bestehen der mündlichen Fachkundeprüfung; Verwertbarkeit eines heimlich

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mündlichen Fachkundeprüfung am 24.04.2017 ist die Rechtslage an diesem Tag und damit insbesondere die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19.06.2012 in der vom 01.05.2014 bis 03.01.2018 gültigen Fassung - FahrlPrüfO 2012 -.(Mit der Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.02.2018 (BGBl. I S. 2- 49) wurden die FahrlDVO , die FahrlAusbVO und die FahrlPrüfVO mit Wirkung vom 04.01.2018 neu gefasst).
  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 11 CS 18.1237

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 11 CS 18.1398

    Anforderungen an die Begutachtung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabisnutzung

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VG Würzburg, 13.11.2019 - W 6 K 18.1086

    Erteilung einer Fahrschulerlaubnis - Anforderungen an den Nachweis eines

    Die aktuelle Fassung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. 2018, S. 2; Art. 7, gültig ab 4.1.2018) enthält nur noch den Hinweis, dass die Ausübung der Fahrlehrererlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist und wiederholt damit den Gesetzestext § 1 Abs. 4 FahrlG in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung.
  • VGH Bayern, 24.08.2018 - 11 CS 18.1575

    Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

    Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 7. Mai 2018 sind offen, da das Gutachten vom 24. Januar 2018 nach summarischer Prüfung nicht schlüssig und nachvollziehbar ist und auch ein Fall des § 11 Abs. 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), wohl nicht mehr angenommen werden kann.
  • VGH Bayern, 28.03.2018 - 11 CS 18.153

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdachts einer psychischen Störung

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 11 CS 18.832

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

  • VG München, 29.11.2018 - M 26 K 18.4091

    Anerkennungsfähigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

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