Gesetzgebung
   BGBl. I 2018 S. 2210   

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BGBl. I 2018 S. 2210 (https://dejure.org/2018,40315)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 06.12.2018, Seite 2210
  • Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG)
  • vom 29.11.2018

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG)

Meldungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 11.09.2018   BR   Familienentlastung - Kindergelderhöhung und Abbau der kalten Progression
  • 24.10.2018   BT   Anhö­rung zur steuer­lichen Ent­lastung von Fa­mi­lien
  • 29.10.2018   BT   Opposition kritisiert Kindergelderhöhung als Blendwerk
  • 13.11.2018   BR   Familienentlastungsgesetz - Bundesrat berät über Zustimmung zum Familienentlastungsgesetz
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Niedersachsen, 02.09.2022 - 4 K 209/21

    Erste Tätigkeitsstätte; Tätigkeitsstätte; Verpflegungsmehraufwendungen

    Der Gesetzgeber hat den Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz) v. 29. November 2018 (BGBl. 2018, 2210) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 um 168 EUR auf 9.168 EUR erhöht.
  • VG Halle, 13.04.2023 - 5 A 28/22

    Beamtenbesoldung: Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem

    Hierdurch wird erkennbar, dass sich der Gesetzgeber am Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) in Höhe von 9.408,00 Euro (784,00 x 12 Monate) orientiert hat (vgl. für die wesensgleiche Norm des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.: LT-Drs. 5/2477, S. 211).
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