Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 646   

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https://dejure.org/2019,11812
BGBl. I 2019 S. 646 (https://dejure.org/2019,11812)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 10.05.2019, Seite 646
  • Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)
  • vom 06.05.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)

Meldungen (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 02.01.2019   BT   Petitionen zum Terminservice­gesetz und zum UN-Migra­tions­pakt
  • 02.01.2019   BT   Anhörung zum Termin­service- und Ver­sor­gungs­gesetz
  • 11.02.2019   BT   Zweite Anhörung zum Termin­service- und Ver­sorgungs­gesetz
  • 12.04.2019   BR   Arzttermine - Bundesrat billigt Gesetz für schnellere Arzttermine
 
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Wird zitiert von ... (146)

  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Der durch das TSVG vom 6.5.2019 (BGBl I 646) mWv 11.5.2019 eingefügte § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V sieht vor, dass die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V weiterhin vorliegen, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V (Gründerärzte, die ihren Vertragsarztstatus beibehalten haben, vgl BT-Drucks 19/8351 S 190 f zu Nr. 52 <§ 95 SGB V> Buchst f Doppelbuchst ee) oder der Ärzte nach § 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V (Gründerärzte, die auf ihre Zulassung zugunsten einer Anstellung verzichtet haben) übernehmen und solange sie in dem MVZ tätig sind.
  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Im Rahmen der vom LSG vorzunehmenden Prüfung, ob das Grundbedürfnis der Klägerin nach Mobilität den Einsatz des Spezialtherapierads als Hilfsmittel zulasten der GKV erforderlich macht, bedarf es zwar der Würdigung, ob es an der Erforderlichkeit fehlen kann, wenn das Rad wegen seiner Leistungsfähigkeit das Maß des Notwendigen überschreitet (vgl § 33 Abs. 1 Satz 5 aF bzw Satz 9 SGB V idF des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 6.5.2019, BGBl I 646) .
  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R

    Krankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der

    Gegenstand der angefochtenen Maßnahme sind in Kooperation mit einem privaten Dritten initiierte Programme des Versorgungs- und Entlassmanagements (§ 11 Abs. 4 SGB V idF durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015, BGBl I 1211 mWv 23.7.2015; § 39 Abs. 1a SGB V eingefügt durch Art. 1 Nr. 9 Buchst b GKV-VSG mWv 23.7.2015, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 17 Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung vom 6.5.2019, BGBl I 646 mWv 11.5.2019) für Versicherte der Klägerin mit bestimmten von der Klägerin als schwerwiegend eingestuften Erkrankungen (Vertrag ProGesundheit) oder mit psychischen Erkrankungen (Vertrag ProVita) .

    Darüber hinaus kann das Versorgungsmanagement auch Maßnahmen umfassen, welche die Umsetzung der als erforderlich erkannten Behandlungsschritte sicherstellen, insbesondere die erforderliche Compliance des Versicherten, etwa durch Motivation des Patienten (vgl hierzu etwa § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB V eingefügt durch Art. 1 Nr. 33 Buchst b Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190 mWv 1.1.2004 zu sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder) oder Ausstellung eines Medikationsplans (vgl § 7 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Rahmenvertrags über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung - Rahmenvertrag Entlassmanagement - idF der 2. Änderungsvereinbarung vom 12.12.2018 iVm § 31a SGB V eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen - E-Health-Gesetz vom 21.12.2015, BGBl I 2408 mWv 29.12.2015, jetzt idF durch Art. 1 Nr. 13 TSVG vom 6.5.2019, BGBl I 646 mWv 11.5.2019) .

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